Die Übergabe einer Arztpraxis im Erbfall oder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge löst grundsätzlich Erbschaftsteuer aus. Das Erbschaftsteuergesetz sieht jedoch für Betriebsvermögen besondere Verschonungsregelungen vor: die Regelverschonung (85 Prozent des Betriebsvermögens steuerfrei, §§ 13a, 13b ErbStG) und die Optionsverschonung (100 Prozent steuerfrei, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind). Ärzte sollten die Praxisübergabe frühzeitig steuerlich planen.

Hintergrund

Für die Erbschaftsteuerverschonung bei Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG) muss das Unternehmen für mindestens 5 Jahre (Regelverschonung) bzw. 7 Jahre (Optionsverschonung) nach der Übertragung fortgeführt werden und bestimmte Lohnauflagen erfüllen. Der Praxiswert wird nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren (VEW) oder Gutachterwert ermittelt. Für Einzelpraxen und Freiberufler (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) gelten Besonderheiten: Freiberufliches Vermögen wird als Betriebsvermögen behandelt. Verwaltungsvermögen (z.B. nicht betrieblich genutzte Immobilien) ist von der Verschonung ausgeschlossen. Eine frühzeitige Schenkung zu Lebzeiten mit dem 10-Jahres-Rhythmus für Freibeträge (§ 14 ErbStG) kann die Erbschaftsteuerbelastung erheblich reduzieren.

Praktische Hinweise für Ärzte

  • Beginnen Sie die Praxisnachfolgeplanung mindestens 10 Jahre vor dem geplanten Übergabezeitpunkt.
  • Lassen Sie den Praxiswert regelmäßig durch einen Gutachter ermitteln.
  • Prüfen Sie mit Ihrem Steuerberater, ob Regel- oder Optionsverschonung für Ihre Situation günstiger ist.
  • Beachten Sie die Lohnauflagen und Behaltensfristen nach §§ 13a, 13b ErbStG.
  • Ärzteversichert berät zur finanziellen Absicherung der Praxisnachfolge und kann auf Fachanwälte für Erbrecht verweisen.

Quellen:

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