In der PKV gibt es keine beitragsfreie Familienversicherung wie in der GKV. Jeder Familienangehörige muss eine eigene Police abschließen, was für Arztfamilien mit mehreren Kindern eine erhebliche finanzielle Planung erfordert.
Das Wichtigste auf einen Blick
- PKV-Mitversicherung von Kindern ist nicht kostenlos, jede Person zahlt eigene Beiträge
- Kinder PKV-versicherter Ärzte können in der Regel ohne Gesundheitsprüfung innerhalb von 2 Monaten nach Geburt in der PKV angemeldet werden
- Nicht berufstätige Ehepartner zahlen in der PKV volle Beiträge, in der GKV sind sie kostenfrei mitversichert
Ausführliche Antwort
Anders als in der GKV, die eine beitragsfreie Familienversicherung für Kinder und nicht oder nur geringfügig beschäftigte Ehepartner vorsieht, muss in der PKV jede versicherte Person einen eigenen Vertrag mit eigenem Beitrag abschließen. Ein PKV-versicherter Arzt mit nicht berufstätiger Partnerin und drei Kindern zahlt somit fünf separate PKV-Beiträge.
Für Kinder bieten viele PKV-Anbieter günstige Kindertarife an, die ohne Gesundheitsprüfung abgeschlossen werden können, wenn ein Elternteil beim gleichen Versicherer versichert ist und der Antrag innerhalb von 2 Monaten nach Geburt gestellt wird. Die Beiträge liegen je nach Tarif und Versicherer zwischen 80 und 200 Euro monatlich pro Kind.
Für nicht berufstätige Ehepartner PKV-versicherter Ärzte kann die PKV erhebliche Mehrkosten bedeuten, besonders wenn bereits Vorerkrankungen bestehen. In solchen Fällen sollte geprüft werden, ob der Ehepartner freiwillig in der GKV verbleibt oder in die PKV wechselt. Diese Entscheidung ist langfristig und schwer rückgängig zu machen.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Arztfamilien in der PKV sollten die Gesamtkosten aller Familienmitglieder regelmäßig überprüfen und Tarife vergleichen. Ärzteversichert berechnet für PKV-versicherte Ärztefamilien die Gesamtkostenentwicklung über verschiedene Lebensphasen und hilft, die finanziell optimale Strategie zu finden.
Quellen und weiterführende Informationen
- PKV-Verband – Familienversicherung
- § 10 SGB V – GKV-Familienversicherung zum Vergleich
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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