Fernbehandlung per Video oder Telefon ist seit 2018 in Deutschland grundsätzlich erlaubt und betrifft alle niedergelassenen Ärzte, die ihren Patienten telemedizinische Konsultationen anbieten möchten. Die Erstattung durch Kassen und PKV ist geregelt, aber an Voraussetzungen geknüpft.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Ausschließliche Fernbehandlung ist seit dem Deutschen Ärztetag 2018 berufsrechtlich zulässig
- GKV erstattet Videosprechstunden nach EBM-Ziffer 01439 und Zuschlägen, PKV oft nach GOÄ-Analogziffern
- Datenschutzkonforme Plattform und schriftliche Einwilligung des Patienten sind Pflicht
Ausführliche Antwort
Seit der Änderung des Musterberufsordnung-Paragraphen 7 Abs. 4 durch den Deutschen Ärztetag 2018 ist ausschließliche Fernbehandlung erlaubt, wenn sie ärztlich vertretbar ist. Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben die Videosprechstunde in den EBM aufgenommen: Die Grundpauschale für Videokonsultationen kann über die Ziffer 01439 und arztgruppenspezifische Zuschläge abgerechnet werden. Vertragsärzte brauchen eine zertifizierte Videoplattform, die in der Liste der KBV gelistet ist.
In der PKV erfolgt die Abrechnung nach GOÄ, meist als Analogleistung oder nach den einschlägigen Besuchsziffern. Viele PKV-Tarife erstatten Videosprechstunden inzwischen explizit, einige schließen sie noch aus. Privatärzte sollten die Erstattungsregelungen der jeweiligen Tarife kennen, bevor sie Patienten Telemedizin anbieten.
Rechtlich erfordert jede Fernbehandlung die informierte Einwilligung des Patienten, eine DSGVO-konforme Plattform (Auftragsverarbeitungsvertrag mit dem Anbieter), und eine vollständige Dokumentation in der Patientenakte. Die Berufshaftpflicht sollte Fernbehandlungen ausdrücklich einschließen, da nicht alle Policen das Haftungsrisiko bei Distanzbehandlungen abdecken.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Ärzte, die Videosprechstunden einführen, sollten ihren Versicherungsschutz prüfen: Nicht jede Berufshaftpflicht deckt ausschließliche Fernbehandlungen automatisch ab. Ärzteversichert klärt mit Ihnen, ob Ihre Police Fernbehandlungen einschließt und hilft bei Anpassungsbedarf.
Quellen und weiterführende Informationen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – Videosprechstunde
- Bundesärztekammer – Musterberufsordnung
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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