Das Fernbehandlungsverbot betrifft alle in Deutschland approbierten Ärzte und regelt, unter welchen Bedingungen Diagnose und Therapieempfehlung ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt zulässig sind. Seit der Lockerung durch den Deutschen Ärztetag 2018 ist ausschließliche Fernbehandlung unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, aber an klare Bedingungen geknüpft.
Das Wichtigste auf einen Blick
- § 7 Abs. 4 der Musterberufsordnung erlaubt Fernbehandlung, wenn sie medizinisch vertretbar und der Kontakt ausschließlich digital ist
- Ärzte bleiben haftbar für Behandlungsfehler auch bei telemedizinischen Kontakten
- Telemedizinische Dienstleister müssen die Einhaltung des Fernbehandlungsverbots vertraglich absichern
Ausführliche Antwort
Das Fernbehandlungsverbot gilt für alle Ärzte, die in Deutschland nach der Musterberufsordnung (MBO-Ä) tätig sind. Die Regelung besagt, dass eine Behandlung, die keine ausreichende Untersuchung erlaubt, unzulässig ist. Seit 2018 dürfen Ärzte jedoch im Einzelfall auch ohne persönlichen Kontakt tätig werden, wenn dies ärztlich vertretbar ist und der Patient ausdrücklich zustimmt.
Praktisch relevant ist das Thema für Ärzte, die auf Plattformen wie Teleclinic, Zava oder DrEd tätig sind, sowie für Praxen, die eigene Videosprechstunden anbieten. Diese Ärzte tragen das volle Haftungsrisiko, wenn eine Fernbehandlung zu einem Behandlungsfehler führt. Die Berufshaftpflichtversicherung muss ausdrücklich telemedizinische Behandlungen einschließen, was nicht alle Policen standardmäßig tun.
Für Ärzte in Kliniken ist das Fernbehandlungsverbot relevant bei der konsiliarischen Beratung: Wird ein Telekonsil ohne Sichtung des Patienten erteilt, kann dies bei einem Schadensfall als Mitverursachung gewertet werden.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Ärzte, die Telemedizin anbieten oder auf entsprechenden Plattformen tätig sind, sollten ihren Berufshaftpflichtschutz auf Telemedizin-Einschluss prüfen. Ärzteversichert berät dazu, welche Erweiterungsklauseln sinnvoll sind und welche Anbieter telemedizinische Risiken marktgerecht abdecken.
Quellen und weiterführende Informationen
- Musterberufsordnung § 7 – Bundesärztekammer
- Bundesgesundheitsministerium – Digitalisierung in der Medizin
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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