Alle niedergelassenen Vertragsärzte und angestellten Ärzte in Deutschland sind zur regelmäßigen Fortbildung verpflichtet. Nach § 95d SGB V müssen Vertragsärzte alle 5 Jahre 250 Fortbildungspunkte nachweisen. Verpasste Fortbildungspflichten können zu Honorarkürzungen von bis zu 25 Prozent führen und berufsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Hintergrund

Die Fortbildungspflicht ergibt sich aus dem Berufsrecht der Ärztekammern (MBO-Ä §4) und dem Vertragsarztrecht (§ 95d SGB V). Anerkannte Fortbildungsformate umfassen: zertifizierte Präsenz-Fortbildungen (Kongresse, Workshops, Seminar), eLearning-Module (z.B. CME-Punkte über Online-Plattformen), Hospitationen, Veröffentlichungen und wissenschaftliche Vorträge. Die Punktebewertung erfolgt nach dem Punktesystem der Bundesärztekammer: In der Regel 1 Punkt pro Fortbildungsstunde. Das Zertifikat der Fortbildung (nach Erreichen von 250 Punkten in 5 Jahren) muss der KV nachgewiesen werden. Für Ärzte, die häufig auf Fortbildungsveranstaltungen der Pharmaindustrie eingeladen werden, gelten die Antikorruptions-Transparenzregeln.

Praktische Hinweise für Ärzte

  • Erfassen Sie Ihre Fortbildungspunkte kontinuierlich über das Fortbildungspunktekonto Ihrer Landesärztekammer.
  • Planen Sie jährlich mindestens 50 Fortbildungspunkte ein, um das 5-Jahres-Ziel sicher zu erreichen.
  • Nutzen Sie kosteneffiziente Online-CME-Module für Themenbereiche, die sich mit Ihrer Fachrichtung decken.
  • Wahren Sie die Unabhängigkeit bei Fortbildungsveranstaltungen der Pharmaindustrie und beachten Sie die FSA-Kodex-Regeln.
  • Ärzteversichert informiert über Rechtsschutzversicherungen für Ärzte, die bei berufsrechtlichen Auseinandersetzungen schützen.

Quellen:

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