Das Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) trat 2024 in Kraft und ermöglicht die pseudonymisierte Nutzung von Gesundheitsdaten aus der elektronischen Patientenakte (ePA) für Forschung, öffentliche Gesundheit und die Versorgungsverbesserung. Ärzte und Praxen müssen verstehen, welche Daten zu welchem Zweck weitergegeben werden dürfen und welche Schutzrechte Patienten haben.
Hintergrund
Das GDNG ergänzt das ePA-Rahmengesetz und ermöglicht es dem Forschungsdatenzentrum Gesundheit beim BfArM, pseudonymisierte ePA-Daten für zugelassene Forschungszwecke bereitzustellen. GKV-Versicherte haben ein Opt-out-Recht: Sie können der Datenweitergabe widersprechen, was Ärzte bei Patientenanfragen korrekt kommunizieren müssen. Das GDNG gilt als Umsetzung des europäischen Europäischen Gesundheitsdatenraums (EHDS). Für Ärzte relevant ist, dass sie keine zusätzlichen Pflichten aus dem GDNG erhalten, aber Patienten auf das Opt-out-Recht hinweisen können. Die Datenweitergabe erfolgt pseudonymisiert über das Forschungsdatenzentrum, nicht direkt durch Ärzte oder Praxen. Das GDNG schafft Rechtssicherheit für Forscher und Krankenkassen bei der Datennutzung.
Praktische Hinweise für Ärzte
- Informieren Sie sich über die Opt-out-Möglichkeit beim GDNG und klären Sie Patienten auf Anfrage auf.
- Stellen Sie sicher, dass Ihr PVS die Datenschutzanforderungen des GDNG erfüllt.
- Prüfen Sie, ob Ihre eigene Forschungstätigkeit durch das GDNG neue Möglichkeiten bekommt.
- Beachten Sie die Trennung zwischen ePA-Daten für die Behandlung und Daten für die Sekundärnutzung.
- Ärzteversichert berät zur Absicherung digitaler Datenschutzrisiken in der Praxis.
Quellen:
- Bundesgesundheitsministerium: Gesundheitsdatennutzungsgesetz
- Bundesinstitut für Arzneimittel: Forschungsdatenzentrum
- Bundesbeauftragter für Datenschutz: GDNG und Datenschutz
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