Ärzte sind als Freiberufler nach § 18 EStG grundsätzlich nicht gewerbesteuerpflichtig. Das kann sich jedoch ändern, wenn die ärztliche Tätigkeit in bestimmten Rechtsformen oder gemischt mit gewerblichen Tätigkeiten ausgeübt wird. Die Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit ist komplex und für Ärzte in MVZ-Strukturen oder GmbH-Konstellationen besonders relevant.
Hintergrund
Gewerbesteuerpflichtig werden Ärzte insbesondere in folgenden Situationen: Betrieb einer ärztlichen GmbH oder MVZ als GmbH (GmbHs sind immer gewerblich), Vermischung ärztlicher mit gewerblichen Tätigkeiten in einer Praxis-GbR (sog. Abfärbetheorie nach § 15 Abs. 3 EStG), Betrieb eines Labors oder Sanitätshauses neben der Praxis sowie Erbringung nicht heilkundlicher gewerblicher Leistungen. Bei einer GbR reicht es, wenn ein Gesellschafter gewerblich tätig ist, um die gesamte GbR gewerblich zu "infizieren" (Abfärbetheorie). Das Gewerbesteuer-Messzahl liegt bei 3,5 Prozent, der Gewerbesteuerhebesatz variiert je Gemeinde (durchschnittlich ca. 400 Prozent). Bei Gewerbesteuerpflicht kann die Gewerbesteuer jedoch auf die Einkommensteuer nach § 35 EStG angerechnet werden.
Praktische Hinweise für Ärzte
- Prüfen Sie mit Ihrem Steuerberater, ob Ihre Praxisstruktur (GbR, MVZ-GmbH, BAG) gewerbesteuerpflichtig ist.
- Vermeiden Sie die Vermischung freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeiten in einer Gesellschaft.
- Strukturieren Sie gewerbliche Nebenaktivitäten (Labor, Sanitätshaus) in separate Rechtspersonen aus.
- Nutzen Sie bei unvermeidbarer Gewerbesteuer die Anrechnungsmöglichkeit nach § 35 EStG.
- Ärzteversichert berät zur steuerlichen Strukturierung von Praxen und kann auf Steuerberater mit Arzt-Spezialisierung verweisen.
Quellen:
- § 18 EStG: Freiberufliche Tätigkeit
- § 15 Abs. 3 EStG: Abfärbetheorie
- Bundesministerium der Finanzen: Gewerbesteuer
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