Niedergelassene Ärzte als Freiberufler ermitteln ihren Gewinn in der Regel durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG. Die EÜR ist einfacher als eine Bilanzierung und erfordert keine doppelte Buchführung. Sie listet alle Betriebseinnahmen (Honorare, IGeL, Gutachten) und alle Betriebsausgaben (Miete, Personal, Geräte, Versicherungen) auf. Der Überschuss ist der zu versteuernde Gewinn.
Hintergrund
Die Bilanzierungspflicht entsteht für Arztpraxen, wenn sie in eine Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) umgewandelt werden, da Kapitalgesellschaften immer bilanzierungspflichtig sind (§ 238 HGB). Personengesellschaften und Einzelpraxen als Freiberufler unterliegen grundsätzlich keiner Buchführungspflicht nach §§ 238 ff. HGB, können aber freiwillig bilanzieren. Typische Betriebsausgaben in Arztpraxen: Personalkosten (MFA, Aushilfen), Miete und Betriebskosten, Abschreibungen auf Geräte und Einrichtung, Versicherungsprämien, Fort- und Weiterbildungskosten, Laborkosten und medizinischer Bedarf sowie IT und Kommunikationskosten. Die EÜR muss mit der Einkommensteuererklärung eingereicht werden. Eine professionelle Buchführungssoftware (z.B. DATEV) und ein Steuerberater mit Praxiserfahrung sind für Ärzte empfehlenswert.
Praktische Hinweise für Ärzte
- Beauftragen Sie einen Steuerberater mit Erfahrung bei Arztpraxen für die Gewinnermittlung.
- Dokumentieren Sie alle Betriebsausgaben mit Belegen und führen Sie eine geordnete Belegablage.
- Nutzen Sie alle zulässigen Betriebsausgaben, einschließlich Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG.
- Prüfen Sie bei MVZ-Strukturen oder GmbH die Bilanzierungspflicht und entsprechende Anforderungen.
- Ärzteversichert berät zur steuerlichen Strukturierung der Praxis und kann Steuerberater für Ärzte empfehlen.
Quellen:
- § 4 Abs. 3 EStG: EÜR
- Bundesministerium der Finanzen: Gewinnermittlung Freiberufler
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: Praxisfinanzierung
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