Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der GKV legt fest, bis zu welchem Einkommen GKV-Beiträge erhoben werden. Im Jahr 2024 liegt sie bei 62.100 Euro Jahreseinkommen (5.175 Euro monatlich). Einkommen über dieser Grenze wird für die GKV-Beitragsberechnung nicht herangezogen, sodass der maximale GKV-Beitrag für Arbeitnehmer bei ca. 895 Euro monatlich (Arbeitnehmeranteil) liegt. Für Ärzte ist die Beitragsbemessungsgrenze auch beim Wechsel zwischen GKV und PKV relevant.

Hintergrund

In der GKV gibt es zwei relevante Einkommensgrenzen: die Beitragsbemessungsgrenze (BBG, 2024: 62.100 Euro) und die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze, JAEG, 2024: 69.300 Euro). Wer ein regelmäßiges Einkommen über der JAEG hat, kann in die PKV wechseln. Die BBG gilt für die Beitragshöhe, die JAEG für die Versicherungspflicht. Für freiwillig GKV-versicherte Selbstständige und Ärzte gilt die BBG für die gesamte Einkommensermittlung, also inklusive Mieteinkünfte, Kapitalerträge etc. bis zur BBG. Ärzte, die in der GKV verbleiben wollen und hohes Einkommen haben, zahlen maximal den BBG-Beitrag zuzüglich Zusatzbeitrag. Bei Kapitalerträgen und Mieteinnahmen wird die BBG nicht überschritten, wenn das Gesamteinkommen schon über der BBG liegt.

Praktische Hinweise für Ärzte

  • Informieren Sie sich über die aktuellen BBG- und JAEG-Werte für Ihren Versicherungsstatus.
  • Nutzen Sie die Beitragsbemessungsgrenze als Orientierung beim Vergleich GKV-Maximalbeitrag vs. PKV-Prämie.
  • Beachten Sie, dass für Selbstständige in der freiwilligen GKV das gesamte Einkommen (nicht nur Arbeitseinkommen) für die Beitragsberechnung herangezogen wird.
  • Vergleichen Sie GKV und PKV immer unter Einbeziehung aller Einkommensquellen und Familienversicherungsbedarf.
  • Ärzteversichert berät zur optimalen Krankenversicherungsstrategie für Ärzte in jeder Karrierephase.

Quellen:

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