GKV-Versicherte haben Anspruch auf Festzuschüsse beim Zahnersatz. Die Höhe richtet sich nach der Regelversorgung und dem Bonusheft. Wer ein lückenloses Bonusheft über zehn Jahre vorlegt, erhält einen erhöhten Zuschuss.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • GKV-Festzuschuss deckt in der Regel 50 Prozent der Regelversorgungskosten
  • Mit Bonusheft (5 Jahre): 60 Prozent, mit 10-jährigem Bonusheft: 65 Prozent
  • Patienten mit Zahnzusatzversicherung zahlen deutlich weniger Eigenanteil

Ausführliche Antwort

Der GKV-Festzuschuss für Zahnersatz ist in § 55 SGB V geregelt und beträgt grundsätzlich 60 Prozent der befundbezogenen Regelversorgungskosten. Wer nachweislich fünf Jahre lückenlos jährlich zur Vorsorge beim Zahnarzt war (Bonusheft), erhält 70 Prozent, bei zehn Jahren ohne Unterbrechung 75 Prozent. Für Versicherte mit geringem Einkommen kann auf Antrag der Eigenanteil weiter reduziert werden.

Ärzte, die in der GKV versichert sind (z. B. während des Studiums, in der Weiterbildung oder als Teilzeitarzt unter der Einkommensschwelle für PKV-Pflicht), profitieren von diesen Festzuschüssen wie alle anderen GKV-Versicherten. Das Bonusheft sollte konsequent geführt werden, da jede verpasste Vorsorgeuntersuchung den Bonus zurücksetzt.

Für hochwertigere Zahnersatz-Versorgungen (Implantate, Keramikbrücken) reicht der Festzuschuss regelmäßig nicht aus. Eigenanteile von 1.000 bis 5.000 Euro sind bei umfangreichem Zahnersatz nicht ungewöhnlich. Eine Zahnzusatzversicherung schließt diese Lücke.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

GKV-versicherte Ärzte sollten ihr Bonusheft lückenlos führen und eine Zahnzusatzversicherung abschließen, bevor größere Zahnersatzbehandlungen anstehen. Ärzteversichert empfiehlt den Abschluss einer Zahnzusatzversicherung in gesunden Jahren, da Vorerkrankungen den Abschluss erschweren oder verteuern.

Quellen und weiterführende Informationen

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