Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) regelt die Abrechnung privatärztlicher Leistungen gegenüber Privatpatienten und selbstzahlenden gesetzlich Versicherten. Sie ist für alle niedergelassenen Ärzte und Klinikärzte mit Liquidationsrecht verbindlich. Die GOÄ wird seit 1996 nicht mehr grundlegend aktualisiert, eine neue GOÄ (nGOÄ) befindet sich seit Jahren in Entwicklung und ist nun voraussichtlich für 2025/2026 geplant.
Hintergrund
Die GOÄ enthält ein Verzeichnis aller abrechenbaren ärztlichen Leistungen mit zugehörigen Punktwerten. Die Gebühr ergibt sich aus Punktzahl multipliziert mit dem Punktwert (0,0582873 Euro, Stand 2024) und dem Steigerungsfaktor. Der Regelsteigerungsfaktor beträgt 1-fach bis 3,5-fach (einfacher Satz bis 2,3-facher Satz für Grundleistungen), bei Erklärungsbedarf bis 3,5-fach. Für überdurchschnittlich aufwändige Leistungen ist eine schriftliche Begründung im Einzelfall erforderlich. Analoge Bewertungen (§ 6 Abs. 2 GOÄ) ermöglichen die Abrechnung neuer oder nicht aufgeführter Leistungen durch Analogziffer. Die neue GOÄ soll eine systematische Überarbeitung mit neuen Leistungslegenden, höheren Honoraren und angepassten Steigerungssystematiken bringen.
Praktische Hinweise für Ärzte
- Nutzen Sie rechtmäßig erhöhte Steigerungsfaktoren, wenn Leistungen überdurchschnittlichen Aufwand erfordern.
- Dokumentieren Sie erhöhte Steigerungsfaktoren mit schriftlicher Begründung in der Rechnung.
- Prüfen Sie bei neuen Leistungen, ob eine Analogbewertung nach § 6 Abs. 2 GOÄ möglich ist.
- Bereiten Sie Ihre Praxis-Software auf die neue GOÄ vor, sobald das Einführungsdatum feststeht.
- Ärzteversichert berät zur Honoraroptimierung und Absicherung privatärztlicher Einnahmen.
Quellen:
- Bundesärztekammer: GOÄ-Kommentar
- Bundesärztekammer: Neue GOÄ-Entwicklung
- GOÄ: Gebührenordnung für Ärzte
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