Beim Kauf einer Praxisimmobilie fällt Grunderwerbsteuer nach dem Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) an. Die Steuer bemisst sich nach dem Kaufpreis und beträgt je nach Bundesland zwischen 3,5 Prozent (Bayern, Sachsen) und 6,5 Prozent (Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Thüringen). Bei einem Praxisgebäude im Wert von 800.000 Euro können das 28.000 bis 52.000 Euro Steuern sein.
Hintergrund
Die Grunderwerbsteuer entsteht bei jedem Eigentumsübergang an Grundstücken und Gebäuden. Sie wird im Kaufvertrag (notariell beurkundet) festgelegt und muss innerhalb von 4 Wochen nach Bescheid bezahlt werden, bevor die Eintragung im Grundbuch erfolgt. Eine Ausnahme bietet der sogenannte Share Deal: Werden nicht die Immobilie, sondern Anteile an einer Gesellschaft, der die Immobilie gehört, zu weniger als 90 Prozent übertragen, fällt keine Grunderwerbsteuer an. Diese Gestaltung ist jedoch komplex und steuerrechtlich umstritten. Bei einem Praxiskauf ohne Immobilien (nur Goodwill, Inventar) fällt keine Grunderwerbsteuer an. Die Grunderwerbsteuer kann als Betriebsausgabe oder aktiviert und über die Gebäudenutzungsdauer abgeschrieben werden.
Praktische Hinweise für Ärzte
- Prüfen Sie bei Praxisimmobilienkäufen den Grunderwerbsteuersatz Ihres Bundeslandes.
- Berücksichtigen Sie die Grunderwerbsteuer in Ihrer Finanzierungsplanung für den Praxiskauf.
- Lassen Sie prüfen, ob eine Share-Deal-Struktur bei großen Immobilientransaktionen steuerlich vorteilhaft sein kann.
- Aktivieren Sie die Grunderwerbsteuer als Anschaffungsnebenkosten und schreiben Sie sie anteilig ab.
- Ärzteversichert berät zur Absicherung von Praxisimmobilien und Finanzierungsrisiken beim Praxiskauf.
Quellen:
- Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
- Bundesministerium der Finanzen: Grunderwerbsteuer
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: Praxiskauf
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