Ärztliche Gutachtertätigkeit ist für viele Mediziner ein attraktives Tätigkeitsfeld neben der klinischen oder niedergelassenen Arbeit. Die Vergütung hängt davon ab, wer den Gutachtenauftrag erteilt: Gerichte und Behörden vergüten nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG), Privatauftraggeber und Versicherungen nach GOÄ oder freier Vereinbarung.

Hintergrund

Das JVEG (§ 10) sieht für gerichtlich bestellte medizinische Gutachter Stundensätze von 100 bis 125 Euro vor, je nach fachlicher Qualifikation. Diese Sätze werden allgemein als niedrig bewertet, da sie auch Fahrtkosten, Schreibaufwand und Recherche umfassen müssen. Bei privatrechtlichen Gutachtenaufträgen (z.B. für Versicherungen, Unternehmen oder Anwälte) ist die Vereinbarung höherer Honorare möglich. Gutachten im ärztlichen Berufsrecht nach GOÄ werden in der Regel über die Liquidation nach Zeitgebühr (Nr. 80 ff. GOÄ) oder als analoge Leistung abgerechnet. Steuerlich fallen Gutachtenhonorare in der Regel unter freiberufliche Einkünfte nach § 18 EStG und sind vollständig zu versteuern. Berufsrechtlich müssen angestellte Ärzte Gutachtentätigkeiten als Nebentätigkeit beim Arbeitgeber anmelden und ggf. genehmigen lassen.

Praktische Hinweise für Ärzte

  • Klären Sie vor Annahme eines Gutachtenauftrags die Vergütungsbasis (JVEG oder freie Vereinbarung).
  • Kalkulieren Sie bei JVEG-Gutachten realistisch Zeit und Aufwand, da die gesetzlichen Sätze eng bemessen sind.
  • Stellen Sie Gutachtenrechnungen zeitnah und vollständig aus und dokumentieren Sie Ihren Zeitaufwand.
  • Melden Sie Gutachtentätigkeit als angestellter Arzt als Nebentätigkeit beim Arbeitgeber an.
  • Ärzteversichert informiert zur BU-Absicherung auch bei gutachterlicher Nebentätigkeit.

Quellen:

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