Ein Hausarztvertrag nach § 73b SGB V ist ein Selektivvertrag zwischen einer gesetzlichen Krankenkasse und Hausärzten, der eine besondere Form der Primärversorgung ermöglicht. Hausärzte, die an solchen Verträgen teilnehmen, verpflichten sich zu bestimmten Qualitätsstandards und Koordinationsfunktionen, erhalten dafür aber Zusatzvergütungen über das reguläre KV-Honorar hinaus.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Hausarztverträge nach § 73b SGB V werden von einzelnen Krankenkassen direkt mit Hausärzten oder Ärzteverbänden abgeschlossen
- Teilnehmende Ärzte erhalten Zusatzvergütungen und können von stabilerem Patientenstamm profitieren
- Patienten, die sich in einem Hausarztprogramm einschreiben, sind verpflichtet, ihren Hausarzt als erste Anlaufstelle aufzusuchen
Ausführliche Antwort
Der Hausarztvertrag ist vor allem für Allgemeinmediziner, hausärztlich tätige Internisten und Kinderärzte relevant, die in strukturierten Versorgungsmodellen tätig sein möchten. Die bekanntesten Hausarztprogramme in Deutschland werden von der AOK Baden-Württemberg zusammen mit dem Hausärzteverband angeboten, aber auch andere Kassen haben eigene Programme. Der Arzt erhält pro eingeschriebenem Patient eine pauschale Zusatzvergütung, die je nach Vertrag und Kassenart zwischen 30 und über 100 Euro pro Jahr liegen kann.
Voraussetzungen für die Teilnahme sind in der Regel eine Facharztanerkennung als Allgemeinmediziner oder Internist mit hausärztlicher Ausrichtung, der Nachweis von Fortbildungen sowie die Bereitschaft, Koordinations- und Dokumentationspflichten zu übernehmen. Viele Verträge verlangen zudem eine strukturierte Medikamentenrevisite und die Teilnahme an Qualitätszirkeln.
Für neu niederlassende Hausärzte kann ein Hausarztvertrag ein stabiles Honorarfundament bieten, da eingeschriebene Patienten als fester Stamm zählen. Allerdings bindet der Vertrag den Arzt auch an Vertragspflichten und Qualitätsvorgaben, die zusätzlichen Aufwand bedeuten.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Hausärzte, die an Selektivverträgen teilnehmen, sollten deren Kündigungsfristen und Laufzeiten genau kennen. Ärzteversichert empfiehlt, die wirtschaftlichen Auswirkungen eines Vertrages vor Unterzeichnung durch einen auf Arztrecht spezialisierten Berater prüfen zu lassen und die Haftungsrisiken durch eine ausreichend dimensionierte Berufshaftpflicht abzusichern.
Quellen und weiterführende Informationen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – Selektivverträge
- Gesetze im Internet – § 73b SGB V
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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