Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) gilt für alle Arztpraxen, die ihre Leistungen bewerben, insbesondere im Internet, in Social Media oder in gedruckten Materialien. Es schränkt die zulässige Werbung für medizinische Leistungen erheblich ein und enthält Verbote für irreführende, angsttreibende oder vergleichende Werbung.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Das HWG gilt für alle öffentlichen Werbemaßnahmen einer Arztpraxis für medizinische Dienstleistungen
  • Verboten sind unter anderem Werbung mit Erfahrungsberichten, Vorher-Nachher-Fotos für Heilbehandlungen und mit dem Fernbehandlungsverbot unvereinbare Werbung
  • Verstöße können Abmahnungen durch Wettbewerber oder behördliche Bußgelder nach sich ziehen

Ausführliche Antwort

Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) in seiner aktuellen Fassung regelt, welche Werbemaßnahmen für Heilmittel, Arzneimittel und ärztliche Dienstleistungen zulässig sind. Für Arztpraxen relevant sind insbesondere § 1 HWG (sachlich-informative Werbung erlaubt) und die Verbote nach §§ 3 ff. HWG: Täuschende Werbung, Werbung mit Angaben, die geeignet sind, beim Patienten falsche Erwartungen zu wecken, und Werbung, die sich an schutzwürdige Personengruppen (Schwerkranke, Kinder) richtet, ist unzulässig.

Konkret müssen Arztpraxen beim Webauftritt, bei Social-Media-Aktivitäten und in Patientenbroschüren darauf achten, dass Erfolgsaussichten nicht garantiert werden, keine Krankheitsangst erzeugt wird und Vorher-Nachher-Bilder für operative oder ästhetische Eingriffe die gesetzlichen Einschränkungen beachten. Seit 2022 sind Vorher-Nachher-Fotos für ästhetische Operationen und vergleichbare Eingriffe nach § 6a HWG verboten.

Bei Verstößen drohen Abmahnungen durch Mitbewerber nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) mit erheblichen Kosten sowie behördliche Sanktionen. Praxisinhaber sollten ihren Webauftritt regelmäßig auf HWG-Konformität prüfen oder von einem auf Medizinrecht spezialisierten Anwalt prüfen lassen.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Die Grenzen des HWG sind nicht immer klar definiert, was zu Rechtsunsicherheit führt. Ärzteversichert empfiehlt, eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen, die auch wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten (HWG-Abmahnungen) abdeckt, damit Abmahnkosten nicht vollständig auf eigene Kosten getragen werden müssen.

Quellen und weiterführende Informationen

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