Die Verordnung von Hilfsmitteln (Rollstühle, Hörgeräte, Prothesen, orthopädische Hilfsmittel, etc.) auf Kassenrezept ist ein wichtiger Bestandteil der ärztlichen Tätigkeit. Die Kosten der Hilfsmittelversorgung werden von den GKV-Kassen getragen, sofern das verordnete Hilfsmittel im GKV-Hilfsmittelverzeichnis gelistet ist und medizinisch notwendig ist. Fehlerhafte Verordnungen können zu Regressforderungen führen.
Hintergrund
Das GKV-Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V listet alle von den Kassen erstattungsfähigen Hilfsmittel auf. Ärzte verordnen Hilfsmittel auf dem Kassenrezept (Formular 16). Bei Hilfsmitteln über einem bestimmten Schwellenwert (ca. 200 Euro) ist in der Regel eine Genehmigung durch die Krankenkasse vor der Ausgabe erforderlich. Ärzte sollten bei der Verordnung folgende Punkte beachten: medizinische Notwendigkeit muss dokumentiert sein, Verordnung auf zugelassenem Vordruck, keine Verordnung nicht gelisteter Produkte ohne Ausnahmegenehmigung und korrekte Diagnoseangabe. Praxen können im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 106 SGB V auf überdurchschnittliche Hilfsmittelverordnungskosten geprüft werden. Besonderheiten gelten bei der Erstversorgung von Hilfsmitteln durch den Arzt selbst (Verbot von Zuwendungen durch Hilfsmittelhersteller, § 299a StGB).
Praktische Hinweise für Ärzte
- Prüfen Sie Hilfsmittelverordnungen anhand des aktuellen GKV-Hilfsmittelverzeichnisses.
- Dokumentieren Sie die medizinische Notwendigkeit und Diagnose lückenlos in der Patientenakte.
- Weisen Sie Patienten auf Genehmigungspflichten der Krankenkasse vor Erhalt des Hilfsmittels hin.
- Holen Sie keine Zuwendungen von Hilfsmittellieferanten an und bewahren Sie Ihre Unabhängigkeit.
- Ärzteversichert informiert zu Rechtsschutzversicherungen, die Ärzte bei Hilfsmittel-Regressverfahren absichern.
Quellen:
- § 139 SGB V: Hilfsmittelverzeichnis
- GKV-Spitzenverband: Hilfsmittelverzeichnis
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: Verordnungsinfo
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