Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) sind ärztliche Leistungen, die nicht vom GKV-Leistungskatalog umfasst sind und daher von Kassenpatienten selbst bezahlt werden. Sie können für Arztpraxen eine wichtige Einnahmequelle darstellen, erfordern aber eine ordnungsgemäße Patientenaufklärung und schriftliche Vergütungsvereinbarung. Fehler bei der IGeL-Abwicklung können zu Honorarrückforderungen und berufsrechtlichen Konsequenzen führen.
Hintergrund
IGeL-Leistungen müssen nach Patientenrechtegesetz (§ 630c BGB) und der Vereinbarung der KBV schriftlich mit dem Patienten vereinbart werden (Formular "Individuelle Gesundheitsleistung"). Die Vergütung erfolgt nach GOÄ. Typische IGeL-Leistungen sind: erweiterte Krebsvorsorge (Ultraschall, Darmkrebstest), Reisemedizin-Beratungen, sportmedizinische Untersuchungen, Augen-Glaukomvorsorge, Hautkrebsscreening über das gesetzliche Programm hinaus, ästhetische Eingriffe. Der IGeL-Monitor des MDS (Medizinischer Dienst des GKV-Spitzenverbands) bewertet den medizinischen Nutzen von IGeL-Leistungen kritisch. Ärzte sollten keine IGeL anbieten, deren Nutzen wissenschaftlich nicht belegt ist. Werbemaßnahmen für IGeL unterliegen dem HWG.
Praktische Hinweise für Ärzte
- Verwenden Sie stets das schriftliche IGeL-Vereinbarungsformular und dokumentieren Sie die Patientenaufklärung.
- Prüfen Sie die wissenschaftliche Evidenz angebotener IGeL-Leistungen anhand des IGeL-Monitors.
- Berechnen Sie IGeL immer nach GOÄ und übergeben Sie die Rechnung spätestens 4 Wochen nach Leistungserbringung.
- Üben Sie keinen Druck auf Patienten zur Inanspruchnahme von IGeL aus.
- Ärzteversichert berät zur Haftpflichtabsicherung auch für IGeL-Leistungen und private Behandlungsleistungen.
Quellen:
- KBV: IGeL-Leitfaden für Vertragsärzte
- IGeL-Monitor des MDS
- § 630c BGB: Informationspflichten Behandlungsvertrag
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