Das ärztliche Kooperationsverbot nach §31 Musterberufsordnung verbietet Ärzten, sich für die Zuweisung von Patienten vergüten zu lassen. Es schützt das Vertrauen der Patienten in die ärztliche Unabhängigkeit und ist für alle Ärzte relevant, die in Kooperationen tätig sind.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Das Kooperationsverbot gilt für alle Ärzte und verbietet die Vergütung für Patientenzuweisungen
  • Erlaubte Kooperationsformen sind z.B. gemeinsame Praxen, Konsiliarverträge und Überweisungsvereinbarungen ohne finanzielle Gegenleistung
  • Verstöße können berufsrechtliche Sanktionen und strafrechtliche Konsequenzen haben

Ausführliche Antwort

Das ärztliche Kooperationsverbot basiert auf §31 der Musterberufsordnung (MBO-Ä) und wurde durch §128 SGB V konkretisiert. Danach ist es Ärzten verboten, für die Zuweisung von Patienten, die Verordnung von Heilmitteln oder die Empfehlung von Dienstleistungen Entgelte oder andere Vorteile zu fordern oder anzunehmen.

Relevant ist das Kooperationsverbot besonders für Ärzte, die mit anderen Leistungserbringern zusammenarbeiten: z.B. mit Physiotherapeuten, Sanitätshäusern, Laboren oder anderen Ärzten. Wenn eine Kooperation finanzielle Anreize für Zuweisungen enthält, ist sie in der Regel unzulässig. Erlaubt sind hingegen echte Kooperationen mit gegenseitigem Nutzen, wie gemeinsame Räume, Geräte oder Personalnutzung auf Kostenbasis.

Die Rechtsfolgen eines Verstoßes sind gravierend: Berufsrechtliche Maßnahmen durch die Ärztekammer bis hin zum Entzug der Approbation sind möglich. Zudem drohen strafrechtliche Konsequenzen nach §299a StGB (Bestechlichkeit im Gesundheitswesen), die seit 2016 auch für Ärzte gelten.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Ärzte, die Kooperationsverträge abschließen, sollten diese juristisch prüfen lassen. Ärzteversichert empfiehlt eine Rechtsschutzversicherung, die auch berufsrechtliche Verfahren im Zusammenhang mit dem Kooperationsverbot abdeckt.

Quellen und weiterführende Informationen

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