Arztpraxen, die eigene Laborleistungen erbringen (Praxislabor), müssen diese nach EBM oder GOÄ korrekt abrechnen. Für GKV-Patienten gelten strenge Regelungen zur Laborabrechnung, da das Praxislabor (Basislabor) von spezialisierten Laborleistungen (Speziallabor) getrennt abgerechnet wird. Fehler bei der Laborabrechnung gehören zu den häufigsten Abrechnungsfehlern in der Kassenpraxis und können zu Regressforderungen führen.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Das Praxislabor (EBM-Kapitel 32) darf nur bestimmte Basisleistungen umfassen, die vor Ort erbracht werden und unmittelbar in die Behandlung einfließen
  • Speziallabor und Auftragsleistungen (z. B. molekulare Diagnostik) müssen an akkreditierte Laborgemeinschaften oder externe Labore weitergegeben und gesondert abgerechnet werden
  • Für Privatpatienten gilt die GOÄ Anlage 1 (Laborleistungen), die Ziffern M1 bis M4 umfasst

Ausführliche Antwort

Praxen, die eigene Blutbilder, Blutgruppen, Urinstatus oder einfache Schnelltests durchführen, können diese als Praxislabor nach EBM Kapitel 32 abrechnen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind (z. B. POCT-Zertifizierung für patientennahe Schnelltests). Die Qualitätssicherung nach der Rili-BÄK (Richtlinien der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen) ist Pflicht.

Auftragsleistungen, die an Drittlabore vergeben werden, dürfen nicht mit dem vollen EBM-Honorar abgerechnet werden, sondern müssen anteilig weitergereicht werden. Die Kostenübernahme ist nach GOÄ und BEMA klar geregelt. Fehler in diesem Bereich können als Abrechnungsbetrug gewertet werden.

Hausärzte und Internisten mit eigenem Praxislabor sollten ihre Abrechnungsverfahren jährlich auf Aktualität überprüfen, da EBM-Änderungen regelmäßig die Laborziffer-Strukturen anpassen. Die KV bietet Beratungen zu korrekter Laborabrechnung an.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Fehlerhafte Laborabrechnung kann strafrechtlich als Betrug verfolgt werden. Ärzteversichert empfiehlt Praxen mit Eigenlabor eine Rechtsschutzversicherung mit Strafrechtsschutz und verweist auf die Möglichkeit einer externen Abrechnungsprüfung durch spezialisierte Dienstleister.

Quellen und weiterführende Informationen

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