Medizinische Sachverständige werden von Gerichten, Versicherungen, Berufsgenossenschaften und Behörden beauftragt, wenn medizinische Fachfragen für rechtliche oder administrative Entscheidungen geklärt werden müssen. Für Ärzte kann die Sachverständigentätigkeit ein attraktives Nebeneinkommen sein.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Sachverständige werden von Amts- und Landgerichten, Berufsgenossenschaften und Versicherungen beauftragt
- Voraussetzung: Facharztanerkennung und idealerweise öffentliche Bestellung durch IHK oder Ärztekammer
- Vergütung: nach JVEG, bei privaten Aufträgen frei verhandelbar
Ausführliche Antwort
Medizinische Sachverständige werden benötigt, wenn in Gerichtsverfahren (Zivilrecht, Strafrecht, Sozialrecht), in Rentenfeststellungsverfahren der Rentenversicherung oder in Berufsunfähigkeitsverfahren der Versicherungen medizinische Fachfragen objektiviert werden müssen. Die Bandbreite reicht von Unfallfolgen über Behandlungsfehler bis hin zu psychiatrischen Begutachtungen im Strafrecht.
Die öffentliche Bestellung als Sachverständiger durch eine Industrie- und Handelskammer oder eine Ärztekammer erhöht die Glaubwürdigkeit und Beauftragungswahrscheinlichkeit erheblich. Voraussetzung sind ein abgeschlossener Facharzttitel, mindestens fünf Jahre Berufserfahrung und der Nachweis besonderer Sachkunde im Gutachtenbereich. Ohne öffentliche Bestellung können Ärzte als Privatsachverständige tätig sein.
Die Vergütung gerichtlich bestellter Sachverständiger regelt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Stundensätze liegen zwischen 75 und 125 Euro. Bei privatrechtlichen Beauftragungen durch Versicherungen oder Parteien kann deutlich mehr verhandelt werden, typischerweise 150 bis 300 Euro pro Stunde.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Sachverständige haften für fehlerhafte Gutachten gegenüber dem Auftraggeber und im Einzelfall auch gegenüber Dritten. Eine Berufshaftpflicht, die explizit gutachterliche Tätigkeiten einschließt, ist unverzichtbar. Ärzteversichert prüft, ob die bestehende Police Gutachtenhaftung abdeckt.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – Sachverständigentätigkeit
- Gesetze im Internet – JVEG
- GDV – Berufshaftpflicht mit Gutachtenbaustein
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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