Jeder niedergelassene Arzt, der seine Praxis in gemieteten Räumen betreibt, braucht einen schriftlichen Mietvertrag. Dieser regelt nicht nur Miethöhe und Laufzeit, sondern hat auch unmittelbare Auswirkungen auf den Versicherungsschutz und die steuerliche Absetzbarkeit der Praxiskosten.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Der Mietvertrag für Praxisräume sollte immer schriftlich geschlossen werden und eine Mindestlaufzeit von 5 bis 10 Jahren vorsehen
- Kündigungsschutz und Verlängerungsoptionen sind für die Planungssicherheit der Praxis entscheidend
- Mietkosten für Praxisräume sind als Betriebsausgaben vollständig steuerlich absetzbar
Ausführliche Antwort
Niedergelassene Ärzte, die Praxisräume mieten, benötigen einen gewerblichen Mietvertrag, der auf ihre spezifischen Bedürfnisse abgestimmt ist. Anders als bei Wohnraummietverträgen gelten für Gewerberäume weitgehend die frei ausgehandelten Konditionen. Typische Laufzeiten für Praxismietverträge liegen bei 5 bis 10 Jahren mit Verlängerungsoptionen um jeweils weitere 5 Jahre. Ohne eine ausreichend lange Laufzeit besteht das Risiko, dass eine Praxis nach Investitionen in Ausbau und Einrichtung den Standort verlassen muss.
Besonders wichtig sind im Mietvertrag: die klare Regelung von Schönheitsreparaturen und Rückbaupflichten, die Erlaubnis zum Betrieb einer Arztpraxis (Nutzungsänderung), die Vereinbarung von Betriebs- und Nebenkosten sowie Klauseln zum Vorkaufsrecht bei einer möglichen Veräußerung des Objekts. Viele Ärzte übersehen, dass Mietkosten für Praxisräume zwischen 2.000 und 8.000 Euro monatlich liegen können und damit eine der größten Betriebskostenpositionen sind.
Für den Versicherungsschutz ist der Mietvertrag ebenfalls relevant: Die Betriebshaftpflichtversicherung und die Inhaltsversicherung müssen auf die gemieteten Räumlichkeiten abgestimmt sein. Außerdem sollte geprüft werden, ob Glasbruch und Wasserschäden an der Mietsache versichert sind.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Ärzte sollten ihren Praxismietvertrag vor Unterzeichnung von einem spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen. Ärzteversichert berät Praxisinhaber zu einem passgenauen Versicherungsschutz für gemietete Praxisräume, einschließlich Inhalts- und Betriebshaftpflichtversicherung.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – Niederlassung als Arzt
- KBV – Praxisgründung
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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