Jede Arztpraxis, die weibliche Mitarbeiterinnen beschäftigt, muss das Mutterschutzgesetz (MuSchG) einhalten. Die Pflichten treffen den Praxisinhaber als Arbeitgeber unmittelbar und beginnen bereits ab dem Zeitpunkt, ab dem die Mitarbeiterin ihre Schwangerschaft mitteilt. Verstöße können zu empfindlichen Bußgeldern führen.

Hintergrund

Das MuSchG schützt schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen vor gesundheitlichen Risiken am Arbeitsplatz und vor finanziellen Nachteilen. In Arztpraxen besteht besonderer Handlungsbedarf, weil MFAs häufig Tätigkeiten mit erhöhtem Infektionsrisiko ausüben oder stehend und in Nacht- und Wochenenddiensten arbeiten. Der Praxisinhaber muss unverzüglich eine Gefährdungsbeurteilung erstellen und anpassen, wenn er von einer Schwangerschaft erfährt. Beschäftigungsverbote und Schutzfristen (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt) sind verpflichtend. Das Mutterschaftsgeld zahlt die Krankenkasse, der Arbeitgeber zahlt den Zuschuss und kann diesen über den U2-Ausgleich erstatten lassen.

Das Umlageverfahren U2 schützt Praxen: Über die Umlage erstattet die Krankenkasse Nettoentgelt während Mutterschutzfristen und bei Beschäftigungsverboten vollständig zurück.

Praktische Hinweise für Ärzte

  • Fordern Sie alle Mitarbeiterinnen auf, eine Schwangerschaft sofort mitzuteilen, damit Sie die Gefährdungsbeurteilung rechtzeitig anpassen können.
  • Stellen Sie sicher, dass die Praxis am U2-Ausgleichsverfahren teilnimmt (Pflicht für alle Arbeitgeber).
  • Passen Sie Dienstpläne an: Nachtdienste und Tätigkeiten mit Infektionsrisiko sind für Schwangere in der Regel unzulässig.
  • Dokumentieren Sie alle ergriffenen Schutzmaßnahmen schriftlich.
  • Sprechen Sie mit Ärzteversichert über geeignete Gruppenverträge für Praxismitarbeiterinnen, die ergänzenden Schutz bieten.

Quellen:

Blog-Übersicht

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →