Alle gesetzlich krankenversicherten Frauen haben Anspruch auf Mutterschutzleistungen der GKV. Dazu zählen Mutterschaftsgeld, ärztliche Betreuung, Hebammenhilfe und stationäre Entbindung. Für Ärztinnen in der GKV gelten dieselben Leistungsansprüche wie für alle anderen Versicherten.
Hintergrund
Die GKV-Mutterschutzleistungen umfassen: Mutterschaftsgeld (bis zu 13 Euro täglich), ärztliche Betreuung und Vorsorgeuntersuchungen nach den Mutterschaftsrichtlinien, Hebammenbetreuung vor und nach der Geburt, stationäre Entbindung sowie häusliche Krankenpflege bei Beschäftigungsverbot. Der Arbeitgeberzuschuss ergänzt das Mutterschaftsgeld bis zur Höhe des bisherigen Nettogehalts. Privatärztinnen, die nicht GKV-versichert sind, erhalten kein Mutterschaftsgeld von der Kasse, können aber beim Bundesversicherungsamt einen Einmalbetrag beantragen.
Niedergelassene Ärztinnen, die als Selbständige tätig sind und freiwillig in der GKV versichert sind, haben ebenfalls Anspruch auf Mutterschaftsgeld, sofern sie eine Absicherung bei Krankheit mit Krankengeldanspruch gewählt haben.
Praktische Hinweise für Ärzte
- Prüfen Sie als GKV-versicherte Ärztin rechtzeitig, ob Ihr Tarif ein Krankengeld einschließt, das als Grundlage für das Mutterschaftsgeld gilt.
- Kassieren Sie als niedergelassene Ärztin frühzeitig mit Ihrer Krankenkasse, welche Leistungen im konkreten Fall bestehen.
- Informieren Sie Ihre schwangeren GKV-Patientinnen über alle Vorsorgeuntersuchungen, die ohne Zuzahlung möglich sind.
- Als Praxisinhaberin können Sie bei nachgewiesenem Beschäftigungsverbot einen Vertreterarzt auf Kosten der KV einsetzen.
- Bei Fragen zu Absicherungslücken in Schwangerschaft und Elternzeit berät Sie Ärzteversichert individuell.
Quellen:
- GKV-Spitzenverband: Mutterschaftsleistungen
- Bundesversicherungsamt: Mutterschaftsgeld
- Gemeinsamer Bundesausschuss: Mutterschaftsrichtlinien
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