MVZ für Zahnärzte unterliegen seit 2023 strengeren Gründungsvoraussetzungen. Nur noch Zahnärzte und zugelassene Krankenhäuser dürfen zahnärztliche MVZ betreiben. Das schützt vor investorengetriebenen Strukturen, stellt zahnärztliche MVZ aber vor neue rechtliche Herausforderungen.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Nur Zahnärzte und Krankenhäuser dürfen zahnärztliche MVZ gründen (§ 95 Abs. 1a SGB V n.F.)
  • Investoren als alleinige Gesellschafter sind seit 2023 explizit ausgeschlossen
  • Bestehende Investoren-MVZ dürfen weiter betrieben, aber nicht erweitert werden

Ausführliche Antwort

Die Änderungen durch das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz 2022 und das Jahressteuergesetz 2023 haben die Gründungsvoraussetzungen für zahnärztliche MVZ erheblich verschärft. Neu gegründete zahnärztliche MVZ dürfen nur noch von Zahnärzten oder zugelassenen Krankenhäusern betrieben werden. Damit wird dem Aufkauf von Zahnarztpraxen durch Private-Equity-Investoren über MVZ-Konstruktionen ein Riegel vorgeschoben.

Für Zahnärzte, die ein eigenes MVZ gründen möchten, ergeben sich daraus Chancen: Geringere Konkurrenz durch Investoren, mehr Spielraum bei der Nachfolgeplanung und die Möglichkeit, mehrere Praxisstandorte unter einem MVZ-Dach zu bündeln. Notwendig dafür sind Gesellschaftsvertragsgestaltung, KZV-Zulassung und die Eintragung ins Handelsregister.

Für bereits im MVZ angestellte Zahnärzte relevant: Die Regelungen zur ärztlichen Unabhängigkeit gelten auch in zahnärztlichen MVZ. Wirtschaftliche Vorgaben des Trägers dürfen die Behandlungsentscheidung nicht beeinflussen.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Zahnärzte, die ein MVZ gründen oder einem beitreten möchten, sollten den Gesellschaftsvertrag sorgfältig juristisch prüfen lassen. Ärzteversichert unterstützt beim Aufbau des passenden Versicherungsschutzes für zahnärztliche MVZ, einschließlich kollektiver Berufshaftpflicht und Praxisausfallversicherung.

Quellen und weiterführende Informationen

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