Naturheilverfahren in der PKV sind ein differenziertes Thema: Ob Akupunktur, Homöopathie, Osteopathie oder Phytotherapie erstattet werden, hängt vom jeweiligen PKV-Tarif ab. Viele Vollversicherungstarife enthalten Erstattungsklauseln für anerkannte Naturheilverfahren, aber der Umfang variiert stark.

Hintergrund

Im Gegensatz zur GKV, die Naturheilverfahren nur sehr eingeschränkt erstattet, können PKV-Versicherte je nach Tarif erheblich mehr alternative Leistungen abrechnen. Die Musterbedingungen des PKV-Verbands (MB/KK 2009) erlauben Erstattungen für Heilmethoden, die in der Schulmedizin nicht üblich sind, sofern dies im Vertrag vereinbart wurde. Typische erstattungsfähige Leistungen bei vielen PKV-Tarifen: Akupunktur (auch außerhalb der GKV-Indikationen), manuelle Therapie, anthroposophische Medizin und Homöopathie.

Entscheidend ist immer die Formulierung im individuellen Versicherungsvertrag. Manche Tarife schränken ein, dass Leistungen nur von approbierten Ärzten erbracht werden dürfen.

Praktische Hinweise für Ärzte

  • Empfehlen Sie PKV-versicherten Patienten, vor Beginn einer naturheilkundlichen Behandlung ihre Tarifbedingungen zu prüfen.
  • Stellen Sie als Arzt sicher, dass Ihre Liquidation nach GOÄ korrekt erfolgt, da viele PKV-Tarife nur GOÄ-konforme Abrechnungen akzeptieren.
  • Wenn Sie selbst PKV-versichert sind und Wert auf Naturheilverfahren legen, achten Sie beim nächsten Tarifwechsel auf entsprechende Zusatzklauseln.
  • Ärzteversichert hilft Ihnen, PKV-Tarife mit umfassenden Naturheilkunde-Leistungen gezielt zu vergleichen.
  • Für Praxen mit naturheilkundlichem Schwerpunkt empfiehlt sich eine spezielle Berufshaftpflicht.

Quellen:

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