Ärzte haben vielfältige Möglichkeiten zur Nebentätigkeit, von Gutachtertätigkeiten und Notarztdiensten über Lehraufträge bis hin zu ärztlichen Beratungen für die Industrie. Ob und wie die Nebentätigkeit zulässig ist, hängt von Anstellungsvertrag, Berufsordnung und steuerlichen Aspekten ab.
Hintergrund
Angestellte Krankenhausärzte benötigen für Nebentätigkeiten in der Regel die schriftliche Genehmigung des Arbeitgebers. Der Marburger Bund-Tarifvertrag (TV-Ärzte) regelt die Rahmenbedingungen. Privatärztliche Liquidationsrechte für Chefärzte sind eine klassische Form der Nebentätigkeit. Niedergelassene Ärzte können Nebentätigkeiten freier ausüben, müssen aber sicherstellen, dass diese das Gebot der gewissenhaften Berufsausübung nicht beeinträchtigen.
Steuerlich sind Nebentätigkeitseinkünfte als freiberufliche Einkünfte (§18 EStG) oder nichtselbständige Arbeit zu versteuern. Gutachtertätigkeiten, Lehre und Forschung sind häufig steuerprivilegiert. Entscheidend für die Versicherung: Wer eine ärztliche Nebentätigkeit ohne eigene Berufshaftpflicht ausübt, riskiert empfindliche Deckungslücken.
Praktische Hinweise für Ärzte
- Klären Sie vor Beginn einer Nebentätigkeit, ob Ihr Arbeitgeber eine Genehmigung verlangt.
- Prüfen Sie, ob Ihre bestehende Berufshaftpflicht Nebentätigkeiten automatisch einschließt oder ob Sie eine Erweiterung benötigen.
- Gutachtertätigkeiten sind im Regelfall nicht von der Berufshaftpflicht einer Klinik abgedeckt, wenn sie auf eigene Rechnung erfolgen.
- Führen Sie getrennte Konten für Einnahmen aus Nebentätigkeiten und erleichtern Sie so die steuerliche Zuordnung.
- Ärzteversichert hilft Ihnen, den Berufshaftpflichtschutz bei Nebentätigkeiten korrekt einzurichten.
Quellen:
- Bundesärztekammer: Berufsordnung für Ärzte
- Marburger Bund: TV-Ärzte
- Ärzteblatt: Nebentätigkeiten und Haftung
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →