Nießbrauch ist ein dingliches Recht, das dem Nießbrauchsberechtigten erlaubt, eine fremde Sache zu nutzen und deren Erträge zu ziehen. Für Ärzte ist Nießbrauch vor allem bei der Übertragung von Praxisimmobilien oder Kapitalvermögen an Kinder relevant. Die Kombination von Vermögensübertragung und gesicherter Einkommensquelle macht das Instrument attraktiv.

Hintergrund

Beim Zuwendungsnießbrauch überträgt der Arzt beispielsweise eine Praxisimmobilie an Kinder, behält aber das Nießbrauchsrecht und damit die Mieteinnahmen. Steuerlich vorteilhaft: Die Mieteinnahmen werden beim Nießbrauchsberechtigten (oft einem Kind mit niedrigerem Steuersatz) versteuert, während der Übertragende die Immobilie bereits schenkungsteuerlich günstig überträgt. Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Urteilen die steuerliche Anerkennung des Nießbrauchs an umfangreiche Bedingungen geknüpft.

Für die Praxis als Betriebsvermögen gelten besondere Regeln: Ein Nießbrauch an einer freiberuflichen Praxis ist zivil- und berufsrechtlich komplex, da Zulassungen nicht nießbrauchsfähig sind.

Praktische Hinweise für Ärzte

  • Nießbrauch eignet sich vor allem für Praxisimmobilien im Privatvermögen, nicht für die laufende Arztpraxis selbst.
  • Lassen Sie den Nießbrauchsvertrag von einem spezialisierten Steuerberater und Notar aufsetzen.
  • Achten Sie auf die formellen Voraussetzungen: notarielle Beurkundung und Eintragung im Grundbuch sind notwendig.
  • Prüfen Sie mit Ihrem Steuerberater, ob die Gestaltung der aktuellen BFH-Rechtsprechung standhält.
  • Ärzteversichert empfiehlt spezialisierte Kooperationspartner für die rechtliche und steuerliche Praxisnachfolgeplanung.

Quellen:

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