Die Notdienst-Abrechnung ist für alle Vertragsärzte relevant, die am kassenärztlichen Bereitschaftsdienst teilnehmen. Die Teilnahme ist für die meisten Vertragsärzte Pflicht, und die Vergütung erfolgt über die zuständige KV nach spezifischen Abrechnungsregeln. Wer die Abrechnung kennt, vermeidet unnötige Honorarverluste.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die Teilnahme am Bereitschaftsdienst ist für Vertragsärzte in der Regel Pflicht (§ 75 SGB V)
  • Bereitschaftsdienste werden über die KV nach spezifischen GOP abgerechnet oder pauschal vergütet
  • Befreiung vom Bereitschaftsdienst ist möglich bei Alter über 60, körperlicher Einschränkung oder aus anderen wichtigen Gründen

Ausführliche Antwort

Der kassenärztliche Bereitschaftsdienst (KBD) wird von der jeweils zuständigen KV organisiert und verpflichtet alle zugelassenen Vertragsärzte zur Teilnahme. Die Vergütung variiert je nach KV zwischen 25 und 60 Euro pro Stunde und kann je nach Wochentag und Uhrzeit unterschiedlich ausfallen. Nachtdienste und Wochenenddienste werden in der Regel höher vergütet als Abenddienstzeiten.

Die Abrechnung von Notdienstleistungen erfolgt über spezifische EBM-Gebührenordnungspositionen: GOP 01210 (Notfallkonsultation am Tag), GOP 01212 (Notfallkonsultation zu ungünstigen Zeiten), GOP 01214 (dringende Visite im Notfalldienst) und weitere spezifische Positionen. Einige KVen vergüten Bereitschaftsdienste ausschließlich über eine Pauschale pro Dienststunde, ohne Einzelleistungsabrechnung. Ärzte sollten die Abrechnungsrichtlinien ihrer KV kennen, um alle Leistungen vollständig geltend zu machen.

Eine Befreiung vom Bereitschaftsdienst ist möglich und muss bei der KV beantragt werden. Anerkannte Gründe sind: Alter über 60 Jahre, eigene ernsthafte Erkrankung oder körperliche Einschränkung sowie die Betreuung von Kindern unter 12 Jahren ohne anderweitige Betreuungsmöglichkeit. Die Befreiung kann dauerhaft oder zeitlich begrenzt erteilt werden.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Vertragsärzte, die am Bereitschaftsdienst teilnehmen und dabei Fahrzeuge nutzen, sollten prüfen, ob ihr Kfz-Versicherungsvertrag auch die berufliche Nutzung im Rahmen von Hausbesuchen abdeckt. Ärzteversichert prüft auf Anfrage den vollständigen Versicherungsschutz für Notdiensttätigkeiten.

Quellen und weiterführende Informationen

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