Die Pädiatrie ist ein haftungsrechtlich besonders sensibles Gebiet. Bei Behandlungsfehlern an Kindern und Jugendlichen können Schadensersatzansprüche über Jahrzehnte entstehen, da Verjährungsfristen erst ab Volljährigkeit laufen. Eine spezialisierte Berufshaftpflicht ist daher für alle Kinderärzte unerlässlich.

Hintergrund

Haftungsansprüche aus der Behandlung Minderjähriger verjähren gemäß §199 BGB erst drei Jahre nach Eintritt der Volljährigkeit des Patienten. Das bedeutet, dass Kinderärzte für Behandlungsfehler, die in der frühen Kindheit passieren, theoretisch noch 20 Jahre später in Anspruch genommen werden können. Die Berufshaftpflicht muss daher lange Nachhaftungszeiten abdecken.

Typische Risikobereiche in der Pädiatrie: Impfkomplikationen, Fehler bei der Diagnostik seltener Erkrankungen, neonatologische Versorgung und Behandlung von Entwicklungsstörungen. Für Kinderchirurgen und Pädiater in Kliniken gilt: Die Arbeitgeberhaftpflicht deckt zwar grundsätzlich ab, aber persönliche Ansprüche gegen den behandelnden Arzt bleiben möglich.

Praktische Hinweise für Ärzte

  • Prüfen Sie die Nachhaftungsklausel Ihrer Berufshaftpflicht: Mindestens 10 Jahre, idealerweise unbefristet nach Vertragsende.
  • Dokumentieren Sie bei pädiatrischen Behandlungen besonders sorgfältig, auch bei scheinbar harmlosen Befunden.
  • Klären Sie bei Impfungen ausführlich auf und dokumentieren Sie die Einwilligung der Sorgeberechtigten.
  • Überprüfen Sie regelmäßig die Deckungssummen Ihrer Berufshaftpflicht auf Aktualität.
  • Ärzteversichert prüft für Pädiater, ob die bestehende Police die langen Verjährungsfristen ausreichend abdeckt.

Quellen:

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