Das Patientenrechtegesetz von 2013 hat die Rechte von Patienten und die Pflichten von Ärzten in den §§630a bis 630h BGB kodifiziert. Betroffen ist jeder Arzt, der Patienten behandelt. Die wichtigsten Regelungsbereiche sind: Behandlungsvertrag, Aufklärung, Dokumentation und Beweislastverteilung bei Behandlungsfehlern.
Hintergrund
Vor dem Patientenrechtegesetz regelten Rechtsprechung und Standesrecht die Arzt-Patienten-Beziehung. Seit 2013 gelten klare gesetzliche Vorgaben: Der Behandlungsvertrag ist im BGB verankert, die Aufklärungspflicht ist detailliert geregelt, und bei einem groben Behandlungsfehler kehrt sich die Beweislast um. Das heißt: Der Arzt muss nachweisen, dass ein Fehler nicht für den Schaden ursächlich war.
Die Dokumentationspflicht nach §630f BGB verlangt eine vollständige, zeitnahe und nachvollziehbare Akte. Eine lückenhafte Dokumentation kann im Schadensfall als Behandlungsfehler gewertet werden.
Praktische Hinweise für Ärzte
- Führen Sie eine vollständige, zeitnahe und gut lesbare Patientenakte für jeden Behandlungsfall.
- Klärendes Gespräch vor Eingriffen: rechtzeitig (nicht kurz vor der OP), verständlich, mit schriftlicher Einwilligung.
- Achten Sie auf die 10-jährige Aufbewahrungspflicht für Patientenakten (bei Kindern bis zur Volljährigkeit plus 10 Jahre).
- Schulen Sie Ihr Team in Dokumentationsstandards regelmäßig.
- Ärzteversichert empfiehlt, regelmäßig die Deckungssummen der Berufshaftpflicht an aktuelle Klagerisiken anzupassen.
Quellen:
- BGB §630a-h: Behandlungsvertrag
- Bundesärztekammer: Patientenrechtegesetz
- KBV: Patientenrechte in der Praxis
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