Ärzte wissen besser als andere, was es bedeutet, wenn Patienten im Ernstfall nicht mehr entscheidungsfähig sind. Dennoch haben viele Ärzte selbst keine Patientenverfügung. Dabei schützt sie gerade ihren Angehörigen davor, in Extremsituationen ohne klare Anweisung handeln zu müssen.
Hintergrund
Eine Patientenverfügung ist gemäß §1827 BGB (früher §1901a) eine schriftliche Willenserklärung einer einwilligungsfähigen Person für den Fall künftiger Entscheidungsunfähigkeit. Sie legt fest, welche medizinischen Maßnahmen gewünscht oder abgelehnt werden. Ärzte haben als Behandler die Pflicht, eine vorliegende Patientenverfügung zu beachten und ggf. den Bevollmächtigten oder Betreuer einzubeziehen.
Als Arzt sollte man selbst festhalten: ob im Falle schwerer Erkrankung lebenserhaltende Maßnahmen gewünscht sind, welche Reanimationsgrenzen man zieht und wer als Bevollmächtigter handeln soll. Ergänzend zur Patientenverfügung empfiehlt sich eine Vorsorgevollmacht.
Praktische Hinweise für Ärzte
- Verfassen Sie eine eigene Patientenverfügung, möglichst mit konkreten medizinischen Anweisungen, die Sie als Arzt formulieren können.
- Hinterlegen Sie die Verfügung an einem sicheren Ort und informieren Sie Angehörige und Ihren Hausarzt.
- Sprechen Sie Patienten regelmäßig auf Vorsorgedokumente an, insbesondere chronisch kranke und ältere Patienten.
- Klären Sie im Ernstfall stets, ob eine Patientenverfügung vorliegt, bevor irreversible Maßnahmen eingeleitet werden.
- Ärzteversichert empfiehlt, Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht in eine umfassende persönliche Vorsorgeplanung einzubetten.
Quellen:
- BGB §1827: Patientenverfügung
- Bundesjustizministerium: Patientenverfügung
- Bundesärztekammer: Patientenverfügung
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