Viele Ärzte stehen vor der Herausforderung, ihren Beruf mit der Pflege von Eltern, Lebenspartnern oder anderen Angehörigen zu verbinden. Das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz bieten rechtliche Instrumente zur Arbeitszeitreduzierung. Selbständige Niedergelassene haben andere Möglichkeiten als angestellte Klinikärzte.

Hintergrund

Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) ermöglicht angestellten Ärzten, sich für bis zu 6 Monate vollständig oder teilweise freistellen zu lassen, um einen nahen Angehörigen zu Hause zu pflegen. Das Familienpflegezeitgesetz erlaubt bis zu 24 Monate Arbeitszeitreduzierung auf 15 Stunden. Während dieser Zeit kann ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie beantragt werden. Selbständige niedergelassene Ärzte können einen Vertretungsarzt einsetzen, die KV übernimmt in bestimmten Fällen die Kosten.

Steuerlich sind Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Praktische Hinweise für Ärzte

  • Informieren Sie sich frühzeitig über Ihre Rechte nach PflegeZG und FPfZG.
  • Sprechen Sie als Niedergelassener mit Ihrer KV über die Möglichkeit der Praxisvertretung bei Pflegephasen.
  • Holen Sie für die Pflege eines Angehörigen eine Pflegebegutachtung durch den MDK ein, um finanzielle Unterstützung zu beantragen.
  • Prüfen Sie, ob Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung bei Pflegebelastung greift oder ob ergänzender Schutz nötig ist.
  • Ärzteversichert berät zu Versicherungslösungen, die pflegende Ärzte in ihrer Arbeitsfähigkeit schützen.

Quellen:

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