Die Schnittstelle zwischen ärztlicher Versorgung und Pflege ist ein dauerhaft politisches Thema. Aktuelle Pflegereformen stärken die Kooperation zwischen Praxen und Pflegeeinrichtungen, erweitern die Kompetenzen von Pflegekräften und stellen neue Anforderungen an die interdisziplinäre Zusammenarbeit.
Hintergrund
Die sektorenübergreifende Versorgung von Pflegebedürftigen erfordert eine enge Abstimmung zwischen Hausärzten, Fachärzten, Pflegediensten und Pflegeheimen. Die Pflegereform 2021 (GVWG) und das PUEG 2023 haben Leistungen ausgeweitet und Kooperationspflichten konkretisiert. Ärzte, die mit Pflegeeinrichtungen kooperieren, können zusätzliche Vergütungen über Kooperationspauschalen abrechnen.
Gleichzeitig wachsen die Aufgaben der Primärversorgung durch den demografischen Wandel: Immer mehr Patienten sind pflegebedürftig und benötigen eine regelmäßige ärztliche Betreuung im Heim oder zu Hause.
Praktische Hinweise für Ärzte
- Schließen Sie Kooperationsverträge mit nahegelegenen Pflegeeinrichtungen ab und rechnen Sie entsprechende Kooperationspauschalen ab.
- Nutzen Sie Videosprechstunden für Pflegeheimbewohner, um den Aufwand zu reduzieren.
- Bilden Sie sich in Geriatrie und palliativer Versorgung fort, da diese Bereiche durch Pflegereformen an Bedeutung gewinnen.
- Schützen Sie Ihre Praxis mit einer Berufshaftpflicht, die auch Leistungen im Pflegeheim abdeckt.
- Ärzteversichert berät zu Haftpflichtlösungen bei der Betreuung von Pflegeheimbewohnern.
Quellen:
- BMG: PUEG 2023
- KBV: Kooperationsverträge Pflegeheime
- SGB V §119b: Ärztliche Versorgung in Pflegeheimen
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