Verbeamtete Ärzte, etwa Hochschulprofessoren mit ärztlichem Abschluss, Amtsärzte oder Ärzte im öffentlichen Dienst mit Beamtenstatus, erhalten im Krankheitsfall eine staatliche Beihilfe. Die PKV-Beihilfeversicherung deckt den nicht durch die Beihilfe gedeckten Eigenanteil ab.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Beamte erhalten im Bund und in den meisten Ländern 50 bis 70 % ihrer Krankheitskosten als Beihilfe
  • Eine PKV als Beihilfeergänzungsversicherung deckt den verbleibenden Anteil von 30 bis 50 %
  • Ohne PKV-Beihilfe müssten verbeamtete Ärzte erhebliche Eigenanteile tragen

Ausführliche Antwort

Die Beihilfe ist eine staatliche Krankheitskostenerstattung für Beamte, geregelt in den Beihilfevorschriften des Bundes (BBhV) und den entsprechenden Ländergesetzen. Der Beihilfebemessungssatz beträgt für ledige Beamte ohne Kinder 50 %, steigt auf 70 % für Beamte mit zwei oder mehr Kindern und auf 70 % im Ruhestand. Der nicht gedeckte Restbetrag muss durch eine private Restkostenversicherung, die PKV-Beihilfeversicherung, abgesichert werden.

PKV-Beihilfeversicherungen sind auf die jeweiligen Beihilfevorschriften abgestimmt. Es gibt bundes- und länderspezifische Tarife. Wichtig: Wer als Beamter eine GKV wählt, erhält keine Beihilfe und muss die vollen GKV-Beiträge selbst tragen, ohne Arbeitgeberzuschuss. Die PKV-Beihilfe ist daher für verbeamtete Ärzte fast immer die günstigere und leistungsstärkere Lösung.

Besondere Relevanz hat das Thema bei der Verbeamtung auf Probe: Wer noch nicht verbeamtet ist oder sich in der Probezeit befindet, sollte prüfen, ab wann der Beihilfeanspruch entsteht und ob eine Übergangsabsicherung notwendig ist. Im Ruhestand steigt der Beihilfebemessungssatz auf 70 %, was die Eigenbeteiligung reduziert.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Verbeamtete Ärzte sollten bei einem Bundeslandwechsel die Beihilfevorschriften des neuen Dienstherren prüfen, da sich Erstattungssätze und Leistungskataloge unterscheiden. Ärzteversichert berät verbeamtete Ärzte bei der Auswahl einer PKV, die optimal auf die jeweiligen Beihilfevorschriften abgestimmt ist.

Quellen und weiterführende Informationen

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