Praxiskooperationen sind für viele Ärzte attraktiv: Sie ermöglichen gemeinsame Geräte, Sprechzeiten und Infrastruktur, ohne die Selbständigkeit vollständig aufzugeben. Die Formen reichen von der losen Praxisgemeinschaft bis zur echten Gemeinschaftspraxis (BAG).
Hintergrund
Die wichtigsten Kooperationsformen: Praxisgemeinschaft (gemeinsame Nutzung von Räumen und Personal, aber getrennte Abrechnung), Berufsausübungsgemeinschaft/BAG (gemeinsame Abrechnung als Einheit), Apparategemeinschaft (gemeinsame Gerätenutzung, z.B. MRT) und Kooperationsvertrag mit anderen Einrichtungen (z.B. Krankenhaus, Pflegeheim).
Jede Kooperationsform hat spezifische rechtliche, steuerliche und berufsrechtliche Anforderungen. Bei einer BAG haften alle Partner gesamtschuldnerisch für Behandlungsfehler. Haftungsaspekte sollten im Kooperationsvertrag und in der Berufshaftpflicht klar geregelt sein.
Praktische Hinweise für Ärzte
- Lassen Sie jeden Kooperationsvertrag von einem auf Arztrecht spezialisierten Anwalt prüfen.
- Klären Sie, wie die Haftung im Innenverhältnis der Kooperationspartner geregelt ist.
- Stellen Sie sicher, dass alle Partner der Kooperation ausreichend berufshaftpflichtversichert sind.
- Informieren Sie Ihre KV über Kooperationsvereinbarungen, da diese abrechnungsrelevant sein können.
- Ärzteversichert berät zu Haftpflichtlösungen für Arztgemeinschaften und BAG-Strukturen.
Quellen:
- KBV: Kooperationsformen
- Bundesärztekammer: Berufsordnung für Gemeinschaftspraxen
- SGB V §33b: Berufsausübungsgemeinschaft
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