Die Privatliquidation ist das Recht, ärztliche Leistungen direkt gegenüber Privatpatienten oder Selbstzahlern nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abzurechnen. Sie ist für Chefärzte, niedergelassene Ärzte mit privatärztlicher Tätigkeit und ermächtigte Krankenhausärzte relevant.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Chefärzte haben im Rahmen ihres Chefarztvertrags häufig das Recht zur Privatliquidation für wahlärztliche Leistungen
- Niedergelassene Ärzte liquidieren privatärztliche Leistungen direkt nach GOÄ
- Die GOÄ gilt für alle privatärztlichen Leistungen und regelt Steigerungsfaktoren und Minderungspflichten
Ausführliche Antwort
Privatliquidation bedeutet, dass der Arzt die erbrachten Leistungen direkt dem Patienten in Rechnung stellt, der die Kosten dann mit seiner privaten Krankenversicherung oder selbst abrechnet. Die Grundlage bildet die GOÄ, die für jede ärztliche Leistung eine Punktzahl und einen Punktwert festlegt.
Chefärzte mit Liquidationsrecht können privatärztliche Leistungen an Privatpatienten oder an Patienten mit Wahlarztvereinbarung auf eigene Rechnung erbringen. Dies geschieht zusätzlich zum Krankenhausgehalt und kann bei stark frequentierten Fachrichtungen erhebliche Mehreinnahmen generieren. Typische Erträge durch Privatliquidation liegen je nach Fachrichtung zwischen 30.000 und 100.000 Euro jährlich.
Für niedergelassene Ärzte ist die Privatliquidation der Standard bei Privatpatienten. Hier werden die Leistungen nach den GOÄ-Ziffern abgerechnet, wobei Steigerungsfaktoren von 1,0 bis 3,5 (in besonderen Fällen bis 7,0) angewendet werden können. Eine korrekte und vollständige Dokumentation ist Voraussetzung für die Rechtsbeständigkeit der Rechnung.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Fehler bei der Privatliquidation können zu Honorarkürzungen durch die PKV und im schlimmsten Fall zu Strafverfolgung wegen Betrugs führen. Ärzteversichert empfiehlt eine regelmäßige Überprüfung der Abrechnungsstruktur und weist auf die Bedeutung eines korrekten Versicherungsschutzes bei Abrechnungsstreitigkeiten hin.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – GOÄ
- PKV-Verband – Honorarrecht
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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