Rehabilitationsleistungen der GKV umfassen ambulante und stationäre Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit. Ärzte verordnen Reha-Leistungen und begleiten Patienten nach dem Krankenhaus oder nach schwerer Erkrankung.
Hintergrund
Die GKV erbringt Reha-Leistungen nach den Grundsätzen "Reha vor Rente" und "ambulant vor stationär". Stationäre Anschlussheilbehandlung (AHB) nach Krankenhausaufenthalt wird häufig von der GKV finanziert. Für Muskel-Skelett-Erkrankungen, Herzerkrankungen und Onkologie gibt es spezialisierte Rehazentren.
Ärzte sind verpflichtet, Reha-Bedarf im Arztbrief und in der Entlassungsdokumentation zu erwähnen. Für ambulante Reha benötigen Patienten eine Verordnung des behandelnden Arztes (Formular 61), die von der Krankenkasse genehmigt wird.
Praktische Hinweise für Ärzte
- Verordnen Sie Reha-Leistungen nach Indikation aktiv und dokumentieren Sie die Notwendigkeit ausführlich.
- Informieren Sie Patienten über ambulante und stationäre Reha-Möglichkeiten und begleiten Sie sie beim Antragsprozess.
- Nutzen Sie für die Verordnung die KBV-Formular 61 und dokumentieren Sie die medizinische Begründung.
- Als Arzt, der selbst erkrankt, haben Sie ebenfalls Anspruch auf Reha-Leistungen.
- Ärzteversichert weist auf ergänzende PKV-Reha-Leistungen hin, die über die GKV hinausgehen.
Quellen:
- SGB V §40: Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- Deutsche Rentenversicherung: Reha
- KBV: Reha-Verordnung
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