Die Riester-Rente ist staatlich geförderte Altersvorsorge, die jedoch nur für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer oder deren Ehepartner zugänglich ist. Die meisten Ärzte sind nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und daher grundsätzlich nicht riesterfähig.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Riester setzt Pflichtmitgliedschaft in der DRV voraus, die die meisten Ärzte nicht haben
  • Ausnahme: Ärzte, die noch keine Befreiung von der DRV beantragt haben
  • Für nicht riesterfähige Ärzte sind Rürup-Rente und Versorgungswerk die besseren Alternativen

Ausführliche Antwort

Ärzte, die Mitglied im ärztlichen Versorgungswerk sind, zahlen in der Regel keine Pflichtbeiträge in die Deutsche Rentenversicherung (DRV). Sie gelten damit als "nicht unmittelbar zulageberechtigt" und können die Riester-Grundzulage (175 Euro pro Jahr) und Kinderzulage nicht direkt in Anspruch nehmen. Eine mittelbare Zulageberechtigung kann bestehen, wenn der Ehepartner pflichtversichert in der DRV ist.

Für die meisten Ärzte sind andere Vorsorgebausteine sinnvoller. Die Basisrente (Rürup) bietet vergleichbare Steuervorteile (bis zu 29.344 Euro Sonderausgabenabzug in 2026) ohne die Fördervoraussetzung der DRV-Pflichtmitgliedschaft. Zusätzlich bieten Versorgungswerke flexible Zuzahlungsmöglichkeiten an, die steueroptimiert genutzt werden können.

PJ-Studenten oder Assistenzärzte, die noch nicht vom DRV befreit sind, können Riester theoretisch nutzen, bevor sie die Befreiung beantragen. Sobald die Befreiung von der DRV-Pflicht beim Versorgungswerk gewährt ist, erlischt die Riester-Berechtigung.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Wer eine Riester-Police abgeschlossen hat und anschließend als Arzt im Versorgungswerk pflichtmitglied wurde, sollte prüfen, ob der Vertrag weiterhin förderfähig ist oder ob eine Kündigung sinnvoll ist. Ärzteversichert hilft bei der Analyse bestehender Altersvorsorgeverträge und gibt Empfehlungen für effizientere Alternativen.

Quellen und weiterführende Informationen

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