Ärzte und Zahnärzte, die Röntgenanlagen betreiben, unterliegen seit 2018 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV), die die alte Röntgenverordnung abgelöst hat. Die Anforderungen betreffen Zulassung, Qualifikation, Gerätewartung und Dokumentation.
Hintergrund
Die Strahlenschutzverordnung 2018 setzt eine EU-Richtlinie um und bringt folgende Änderungen: Ärzte benötigen eine Genehmigung oder müssen die Anlage anzeigen. Der Strahlenschutzverantwortliche (Praxisinhaber) und ein Strahlenschutzbeauftragter müssen benannt werden. Die Fachkunde muss alle 5 Jahre aktualisiert werden. Patientenexpositionsdaten (DRR) müssen dokumentiert und eingereicht werden.
Neu: Für diagnostische Röntgengeräte in der Medizin gilt ein vereinfachtes Anzeigeverfahren statt einer Genehmigung. Therapeutische Anlagen und CT benötigen weiterhin eine Genehmigung.
Praktische Hinweise für Ärzte
- Überprüfen Sie, ob Ihr Anmelde- und Genehmigungsstatus nach der neuen StrlSchV korrekt ist.
- Absolvieren Sie alle 5 Jahre die Aktualisierung der Strahlenschutz-Fachkunde.
- Führen Sie das Röntgentagebuch (Patientendokumentation) vollständig und elektronisch.
- Stellen Sie sicher, dass alle Wartungsintervalle der Röntgenanlagen eingehalten werden.
- Ärzteversichert weist auf Haftungslücken hin, die bei Verstößen gegen Strahlenschutzpflichten entstehen können.
Quellen:
- Strahlenschutzverordnung 2018 (StrlSchV)
- BfS: Medizinische Strahlenanwendung
- Bundesärztekammer: Strahlenschutz
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