Rückstellungen sind bilanziell abgegrenzte Beträge für zukünftige Verbindlichkeiten, deren Höhe oder Fälligkeit noch ungewiss ist. In der Arztpraxis sind sie besonders relevant für Urlaubs- und Überstundenvergütungen von Mitarbeitern, drohende Regressforderungen der KV sowie anstehende Geräteinvestitionen. Wer keine Rückstellungen bildet, riskiert, im Ernstfall nicht liquide zu sein.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Steuerrechtlich können niedergelassene Ärzte mit EÜR keine Rückstellungen bilden, wohl aber Rücklagen ansparen
  • Ärzte mit Buchführungspflicht (Jahresumsatz über 600.000 Euro) können bilanziell Rückstellungen ausweisen
  • Praxisinhaber sollten mindestens 10 Prozent des monatlichen Überschusses als liquide Reserve vorhalten

Ausführliche Antwort

Die meisten niedergelassenen Ärzte ermitteln ihren Gewinn über die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG. In der EÜR gibt es keine Rückstellungen im buchhalterischen Sinne, weil Ausgaben erst bei Abfluss steuerlich berücksichtigt werden. Gleichwohl sollten Praxisinhaber Liquiditätsreserven für vorhersehbare Ausgaben zurücklegen: Urlaub und Überstundenvergütung für MFA, fällig werdende Gerätewartungen oder TÜV-Prüfungen sowie Nachrüstungen der IT-Infrastruktur.

Für KV-Regresse gilt eine besondere Risikobetrachtung: Arzneimittelregresse können noch bis zu vier Jahre nach dem betreffenden Quartal geltend gemacht werden. Erfahrungsgemäß sollten Praxen mit hohem Verschreibungsvolumen eine laufende Rücklagenposition für Regressrisiken einplanen, die sich nach dem Umfang der wirtschaftlich kritischen Verschreibungen richtet. Ein konsultierfähiger Steuerberater kann die übliche Größenordnung für die jeweilige Fachrichtung abschätzen.

Praxen mit mehr als zehn Mitarbeitern oder bei geplanter Praxisübergabe empfiehlt sich eine strukturierte Finanzplanung mit explizit ausgewiesenen Rücklagen für Abfindungen, Rentenversicherungsnachzahlungen oder Instandhaltungskosten. Ein Liquiditätspuffer von drei Monatsumsätzen gilt als Mindeststandard.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Praxisinhaber sollten einmal jährlich mit ihrem Steuerberater eine Liquiditätsplanung für das Folgejahr erstellen und dabei alle vorhersehbaren Ausgaben berücksichtigen. Ärzteversichert rät zudem zu einer Betriebsunterbrechungsversicherung, die bei längerer Krankheit des Inhabers laufende Fixkosten absichert und die Rücklagenbildung entlastet.

Quellen und weiterführende Informationen

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