Ein PKV-Vertrag kann unter bestimmten Bedingungen ruhend gestellt werden, wenn der Versicherte vorübergehend in der GKV pflichtversichert ist. Das ist möglich, wenn das Gehalt unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze fällt oder Elternzeit genommen wird.
Hintergrund
Bei Ruhendstellung zahlt der Versicherte keinen oder nur einen reduzierten Beitrag, verliert aber vorübergehend den PKV-Schutz. Die Altersrückstellungen bleiben erhalten und werden nach Wiederaufnahme des PKV-Schutzes weitergeführt. Voraussetzung: Es muss anderweitig ein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz bestehen.
Für Ärztinnen in der Elternzeit ist die Ruhendstellung interessant: Sie sind über die GKV des Partners mitversichert oder zahlen als freiwillig Versicherte reduzierte Beiträge. Die PKV kann dann vorübergehend ruhen, ohne die Altersrückstellungen zu verlieren.
Praktische Hinweise für Ärzte
- Klären Sie mit Ihrem PKV-Versicherer die genauen Bedingungen für eine Ruhendstellung.
- Stellen Sie sicher, dass in der Zeit der Ruhendstellung ein anderer Krankenversicherungsschutz besteht.
- Informieren Sie Ihren PKV-Versicherer über die Ruhendstellung und dokumentieren Sie die GKV-Mitgliedschaft.
- Planen Sie die Reaktivierung des PKV-Vertrags frühzeitig, sobald Sie wieder die Versicherungspflichtgrenze überschreiten.
- Ärzteversichert berät zu optimalen PKV-Strategien bei vorübergehenden Statusänderungen.
Quellen:
- VVG §193: PKV Versicherungspflicht
- PKV-Verband: Ruhendstellung
- Verbraucherzentrale: PKV und Elternzeit
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