Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn eine freiberufliche Tätigkeit vorgetäuscht wird, der Arzt aber tatsächlich wie ein Arbeitnehmer in eine betriebliche Struktur eingegliedert ist. Das Risiko betrifft besonders Honorarärzte, die regelmäßig in Kliniken oder Praxen tätig sind.
Hintergrund
Die Deutsche Rentenversicherung prüft bei Statusfeststellungsverfahren, ob eine Tätigkeit als selbständig oder als abhängige Beschäftigung einzustufen ist. Kriterien für Scheinselbständigkeit: kein eigenes unternehmerisches Risiko, kein eigenes Kapital, ausschließlich ein Auftraggeber, Weisungsgebundenheit und keine eigenen Mitarbeiter. Wenn diese Kriterien überwiegend zutreffen, werden Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend bis zu 4 Jahre nachgefordert.
Für Krankenhäuser als Auftraggeber besteht erhebliches Nachzahlungsrisiko bei fehlerhafter Einordnung ihrer Honorarärzte.
Praktische Hinweise für Ärzte
- Stellen Sie sicher, dass Sie als Honorararzt echte unternehmerische Freiheiten haben: eigene Preisgestaltung, Ablehnung von Aufträgen, mehrere Auftraggeber.
- Holen Sie bei Unsicherheit ein Statusfeststellungsverfahren bei der DRV ein.
- Dokumentieren Sie Ihre Selbständigkeit: eigene Praxisräume, eigene Abrechnungssoftware, mehrere Klinikauftraggeber.
- Schließen Sie eine Rechtsschutzversicherung ab, die Sozialversicherungsstreitigkeiten abdeckt.
- Ärzteversichert informiert zu versicherungsrechtlichen Aspekten der Honorararzt-Tätigkeit.
Quellen:
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