Ärzte mit aufgebautem Vermögen stehen vor der Frage, wie sie dieses möglichst steuerschonend an die nächste Generation weitergeben können. Schenkungen zu Lebzeiten ermöglichen die Nutzung hoher Freibeträge, die alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden können.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Kinder können alle 10 Jahre einen Schenkungsteuerfreibetrag von 400.000 Euro gegenüber jedem Elternteil nutzen
  • Bei Ehegatten beträgt der Freibetrag 500.000 Euro alle 10 Jahre
  • Praxisvermögen kann unter bestimmten Voraussetzungen vollständig steuerfrei übertragen werden

Ausführliche Antwort

Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht bietet erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten für Ärzte, die Vermögen vorausschauend übertragen möchten. Nach § 16 ErbStG kann jedes Kind pro Elternteil alle zehn Jahre bis zu 400.000 Euro steuerfrei empfangen. Bei einem Arztehepaar mit zwei Kindern lassen sich theoretisch alle zehn Jahre bis zu 1,6 Millionen Euro steuerfrei übertragen.

Besonders attraktiv ist die Übertragung von Betriebsvermögen: Eine niedergelassene Arztpraxis gilt als Betriebsvermögen und kann nach §§ 13a und 13b ErbStG zu 85 % oder bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen zu 100 % steuerfrei übertragen werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Übernehmer die Praxis fortführt und die Lohnsumme nicht unterschreitet.

Neben der direkten Schenkung kommen Nießbrauchmodelle in Betracht, bei denen der Arzt einer Immobilie oder Praxis den Nießbrauch behält und nur das bloße Eigentum überträgt. Das senkt den steuerlichen Wert des übertragenen Vermögens erheblich.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Schenkungsplanung erfordert eine enge Abstimmung zwischen Steuerberater und Versicherungsberater, da Übertragungen die Haftungssituation und Versicherbarkeit beeinflussen können. Ärzteversichert empfiehlt, Schenkungsplanung frühzeitig anzugehen und auf die zehnjährigen Freibetrags-Fenster zu achten, um das Maximum herauszuholen.

Quellen und weiterführende Informationen

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