Ärzte, die Vermögen oder eine Praxis an ihre Kinder oder Partner übertragen möchten, sollten die Schenkungsteuer rechtzeitig in die Planung einbeziehen. Mit den richtigen Instrumenten lässt sich Schenkungsteuer legal vermeiden oder erheblich reduzieren.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Schenkungen unter nahen Verwandten genießen hohe Freibeträge: Eltern an Kinder 400.000 Euro, Ehepartner 500.000 Euro, jeweils alle 10 Jahre nutzbar.
  • Die Übertragung einer Arztpraxis gilt als Betriebsvermögen und kann unter bestimmten Bedingungen zu 85 bis 100 Prozent steuerfrei übertragen werden.
  • Ohne Planung fällt Schenkungsteuer von 7 bis 30 Prozent des übertragenen Wertes an.

Ausführliche Antwort

Schenkungsteuer ist grundsätzlich jeder schuldig, der Vermögen unentgeltlich überträgt. Für Ärzte mit Praxisvermögen, Immobilien und Kapitalanlagen ist die frühzeitige Nachfolgeplanung essenziell. Der Schenkungsteuerfreibetrag von 400.000 Euro pro Kind alle 10 Jahre ermöglicht bei rechtzeitiger Planung die steuerfreie Übertragung erheblicher Vermögenswerte.

Für die Praxisübertragung auf die nächste Generation gelten nach §§ 13a und 13b ErbStG besondere Regeln: Die Betriebsvermögensverschonung ermöglicht eine 85-prozentige Steuerbefreiung, wenn der Betrieb mindestens 5 Jahre fortgeführt wird (Regelverschonung). Bei der Optionsverschonung (100 Prozent steuerfrei) muss der Betrieb 7 Jahre geführt werden.

Wichtig: Die Schenkungsteuer greift nicht nur bei Praxisübergaben, sondern auch bei Darlehen ohne marktübliche Verzinsung oder der unentgeltlichen Nutzung von Praxisräumen.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, das Thema Schenkung und Erbschaft proaktiv anzugehen. In Kombination mit einer Risikolebensversicherung, die im Todesfall die Schenkungsteuer der Erben finanziert, lässt sich die Vermögensübergabe optimal gestalten. Ein Steuerberater und Notar sollten frühzeitig eingebunden werden.

Quellen und weiterführende Informationen

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