Selektivverträge nach §§ 73b, 73c und 140a SGB V ermöglichen Krankenkassen, direkt mit Ärzten oder Praxisverbünden Verträge zu schließen, die über die kollektivvertragliche Regelversorgung hinausgehen. Für niedergelassene Ärzte können diese Verträge attraktive Zusatzhonorare bieten, erfordern aber auch zusätzliche Dokumentation und Qualitätsanforderungen.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Selektivverträge bieten Ärzten in der Regel höhere Vergütungen als der Standard-EBM, aber mit strikteren Dokumentationspflichten
  • Besonders relevant für Hausärzte (§ 73b HzV-Verträge), Facharztverträge und integrierte Versorgungsverträge
  • Der Beitritt ist freiwillig, lohnt sich aber vor allem für Praxen mit einem hohen Anteil der jeweiligen Krankenkassenpatienten

Ausführliche Antwort

Die hausarztzentrierte Versorgung (HzV) nach § 73b SGB V ist die bedeutendste Selektivvertragsform. In Bayern etwa schließen mehr als die Hälfte aller Kassenärztlich zugelassenen Hausärzte HzV-Verträge mit verschiedenen Kassen ab. Die Vergütung liegt deutlich über dem EBM-Niveau, zum Beispiel zahlt die AOK Bayern für eingeschriebene HzV-Patienten pauschale Zusatzhonorare pro Quartal und Patient.

Für Fachärzte gibt es Selektivverträge in Bereichen wie Psychiatrie, Kardiologie oder Onkologie. Diese Facharztverträge nach § 73c SGB V zielen auf eine verbesserte intersektorale Versorgung ab. Integrierte Versorgungsverträge nach § 140a SGB V verbinden mehrere Versorgungsebenen und honorieren Koordinationsleistungen.

Der Beitritt zu einem Selektivvertrag erfordert die genaue Prüfung der vertraglichen Pflichten: Mindestdokumentationsumfang, Zertifizierungsanforderungen, Qualitätszirkel-Teilnahme und Abrechnung über das jeweilige Kassensystem. Ein Vertragsrechts-Check durch die KV oder einen spezialisierten Anwalt ist vor Unterzeichnung empfehlenswert.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, bei der Teilnahme an Selektivverträgen auch die Auswirkungen auf die Berufshaftpflichtversicherung zu prüfen. Wenn Behandlungskonzepte abweichen oder erweiterte Leistungen erbracht werden, sollte der Versicherungsschutz entsprechend angepasst sein.

Quellen und weiterführende Informationen

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