Immer mehr Arztpraxen sind auf Instagram, Facebook oder YouTube präsent. Social-Media-Marketing birgt jedoch rechtliche Risiken: Das Heilmittelwerbegesetz (HWG), die DSGVO und die Berufsordnung für Ärzte setzen enge Grenzen.

Hintergrund

Das HWG verbietet Werbung, die irreführend ist, unzulässige Heilsversprechen macht oder Angst erzeugt. In sozialen Medien dürfen Ärzte keine Vor-Nachher-Bilder von Behandlungen verwenden, keine Garantien für Behandlungserfolge geben und keine Patientenerfahrungen ohne entsprechende Belege zitieren.

Datenschutzrechtlich: Tracking-Technologien wie Facebook Pixel auf der Praxis-Website erfordern eine explizite Einwilligung. Patientenfotos auf Social Media dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung veröffentlicht werden. Impressumspflichten gelten auch für Praxis-Accounts in sozialen Netzwerken.

Praktische Hinweise für Ärzte

  • Erstellen Sie einen Social-Media-Leitfaden für Ihre Praxis, der HWG-konforme Kommunikation sicherstellt.
  • Holen Sie bei Patientenfotos oder Erfahrungsberichten immer eine schriftliche Einwilligung ein.
  • Fügen Sie alle Social-Media-Profile in Ihre Datenschutzerklärung ein.
  • Überprüfen Sie regelmäßig Ihre Social-Media-Auftritte auf rechtliche Konformität.
  • Ärzteversichert empfiehlt für Rechtsstreitigkeiten aus Online-Aktivitäten eine Rechtsschutzversicherung mit Medienrechtsklausel.

Quellen:

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