Die Sozialversicherungspflicht von Ärzten hängt von ihrer Beschäftigungsform ab. Angestellte Ärzte (Assistenzärzte, Klinikärzte) sind sozialversicherungspflichtig, niedergelassene Ärzte als Freiberufler hingegen nicht. Beamtete Ärzte haben eine Sonderstellung.

Hintergrund

Angestellte Ärzte unterliegen der Sozialversicherungspflicht für alle Zweige: Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Niedergelassene Ärzte als Freiberufler sind nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (sondern im Versorgungswerk), nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (PKV oder freiwillig GKV) und nicht in der Arbeitslosenversicherung. Eine gesetzliche Pflegepflichtversicherung besteht weiterhin (über SPV oder private PPV).

Besonderheit bei Ärztinnen/Ärzten, die in Teilzeit angestellt und gleichzeitig selbständig tätig sind: Die Sozialversicherungspflicht richtet sich nach der Hauptbeschäftigung.

Praktische Hinweise für Ärzte

  • Klären Sie bei Beginn einer selbständigen Tätigkeit neben einem Angestelltenverhältnis, welche Sozialversicherungspflicht gilt.
  • Melden Sie sich nach Aufnahme einer Selbständigkeit als Freiberufler rechtzeitig beim Versorgungswerk an.
  • Als PKV-Versicherter müssen Sie eine private Pflegepflichtversicherung abschließen.
  • Holen Sie ein Statusfeststellungsverfahren bei der DRV ein, wenn Unsicherheit über Ihre Sozialversicherungssituation besteht.
  • Ärzteversichert berät zu Versicherungslösungen in allen Beschäftigungsformen.

Quellen:

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