Arztpraxen, die Instrumente und Medizinprodukte mehrfach verwenden, müssen diese nach jedem Einsatz am Patienten aufbereiten und sterilisieren. Die Anforderungen richten sich nach der Risikoklasse des Instruments (unkritisch, semikritisch, kritisch) und sind in der RKI-Empfehlung zur Aufbereitung von Medizinprodukten geregelt. Eine Sterilisationseinheit ist für Praxen mit invasiven Tätigkeiten Pflicht.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Praxen, die semikritische (z. B. Spekula, Endoskope) oder kritische Instrumente (chirurgische Instrumente) einsetzen, müssen diese validiert aufbereiten und sterilisieren
  • Die RKI-Empfehlung 2012 und die MPBetreibV (Medizinprodukte-Betreiberverordnung) regeln die Anforderungen an Aufbereitung und Sterilisation in Praxen
  • Nicht alle Praxen brauchen eine eigene Sterilisationsanlage: externe Sterilisationsdienstleister sind eine legale Alternative

Ausführliche Antwort

Rein beratend tätige Praxen (Psychiatrie, Telemedizin, Ernährungsberatung) brauchen keine Sterilisation. Praxen mit invasiven Tätigkeiten wie chirurgische Praxen, Gynäkologien, Praxen mit Endoskopie oder Akupunktur müssen hingegen ein validiertes Aufbereitungsverfahren nachweisen.

Die MPBetreibV und DGUV-Vorschriften schreiben vor, dass Aufbereitungen dokumentiert werden müssen: wann, welches Gerät, nach welchem Verfahren, durch wen. Autoklavenprotokolle müssen für mindestens fünf Jahre archiviert werden. Externe Überprüfungen durch Gesundheitsämter oder Überwachungsbehörden können diese Protokolle anfordern.

Für Praxen, die sich eine eigene Sterilisationsanlage nicht leisten wollen oder nur selten Instrumente aufbereiten, bieten externe Sterilisationsdienstleister eine praktische Alternative. Diese übernehmen Abholung, Aufbereitung und Rücklieferung und stellen die notwendigen Protokolle bereit.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Fehler bei der Sterilisation können zu Patienteninfektionen und erheblichen Haftungsansprüchen führen. Ärzteversichert empfiehlt Praxen mit Sterilisationstätigkeit, ihre Berufshaftpflicht auf ausreichende Deckungssummen für Infektionskomplikationen zu überprüfen und ggf. die Produkthaftpflicht einzuschließen.

Quellen und weiterführende Informationen

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