Grundsätzlich sind viele Ärzte zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, insbesondere wenn sie selbstständig tätig sind oder Nebeneinkünfte haben. Für angestellte Ärzte mit ausschließlich Lohneinkommen kann die Steuererklärung freiwillig sein, führt aber meist zu einer Erstattung.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Niedergelassene Ärzte und Ärzte mit freiberuflichen Nebeneinkünften über 410 Euro jährlich sind nach § 46 EStG zur Steuererklärung verpflichtet
  • Angestellte Ärzte, die ausschließlich Gehalt beziehen und keine weiteren Einkünfte haben, können freiwillig eine Steuererklärung abgeben und erhalten im Schnitt 1.095 Euro zurück
  • Die Abgabefrist für die Steuererklärung ist der 31. Juli des Folgejahres, mit Steuerberater verlängert sich die Frist auf den letzten Februartag des übernächsten Jahres

Ausführliche Antwort

Ärzte sind in verschiedenen Beschäftigungsformen tätig und unterliegen je nach Einkommensart unterschiedlichen steuerlichen Pflichten. Pflichtveranlagt und damit zur Steuererklärung verpflichtet sind: niedergelassene Ärzte (freiberufliche Einkünfte nach § 18 EStG), angestellte Ärzte mit Nebentätigkeiten (z.B. Gutachten, Belegarzttätigkeit, Notarztdienst) über 410 Euro, Ärzte mit Lohneinkünften aus mehreren Arbeitsverhältnissen (Steuerklasse VI) sowie Ärzte, die Renteneinkünfte aus dem Versorgungswerk beziehen, die den Grundfreibetrag übersteigen.

Angestellte Ärzte mit ausschließlich Lohneinkommen können freiwillig eine Steuererklärung einreichen und damit Werbungskosten (Fachbücher, Fortbildungskosten, Arbeitsmittel), Sonderausgaben (Versorgungswerk-Beiträge, Spenden, Kinderbetreuungskosten) und außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Die Verjährungsfrist für freiwillige Steuererklärungen beträgt vier Jahre rückwirkend.

Für niedergelassene Ärzte mit EÜR oder Bilanz ist die Steuererklärung komplex: Neben der Einkommensteuererklärung fallen ggf. Umsatzsteuererklärungen (soweit nicht nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerbefreit), Gewerbesteuererklärungen (bei gewerbeartiger Tätigkeit, z.B. ästhetische Chirurgie) und ggf. eine gesonderte Gewinnfeststellung an. Ein Steuerberater mit Fokus auf Heilberufe ist hier unerlässlich.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Ärzte sollten alle versicherungsrelevanten Steuerabzugsmöglichkeiten kennen: Berufshaftpflichtprämien, BU-Beiträge im Betriebsausgabenbereich und Prämien für betriebliche Krankenversicherungen können die Steuerlast erheblich senken. Ärzteversichert hilft dabei, den steuerlichen Abzug von Versicherungskosten zu optimieren und arbeitet auf Wunsch eng mit dem Steuerberater des Arztes zusammen.

Quellen und weiterführende Informationen

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