Die steuerliche Behandlung der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) ist sowohl für die Beitragsphase als auch im Leistungsfall zu beachten. Ärzte können BU-Beiträge nur begrenzt steuerlich geltend machen, während BU-Renten als sonstige Einkünfte zu versteuern sind.

Hintergrund

BU-Beiträge als eigenständiger Vertrag sind nach §10 EStG als sonstige Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig, aber nur bis zum Höchstbetrag (2025: 1.900 Euro für Selbständige, 2.800 Euro für PKV-Versicherte). Da diese Grenzen meist durch PKV-Beiträge bereits ausgeschöpft werden, sind eigenständige BU-Beiträge oft nicht mehr absetzbar.

Effizienter ist häufig eine BU-Rente als Zusatzversicherung zur Basisrente (Rürup): Die kombinierte BU-Rürup-Police ermöglicht es, BU-Beiträge als Basisvorsorgeaufwendungen nach §10 Abs. 1 Nr. 2 EStG vollständig abzusetzen.

Praktische Hinweise für Ärzte

  • Prüfen Sie, ob eine BU-Kombination mit der Basisrente (Rürup) für Sie steuerlich günstiger ist als ein eigenständiger BU-Vertrag.
  • Klären Sie mit Ihrem Steuerberater, wie viel BU-Beiträge in Ihrer konkreten Steuersituation noch abzugsfähig sind.
  • Im Leistungsfall wird die BU-Rente als sonstige Einkünfte versteuert; der tatsächliche Steuersatz hängt vom Gesamteinkommen ab.
  • Planen Sie die Nettorente nach Steuer, nicht nur die Bruttoversicherungsleistung.
  • Ärzteversichert berät zur steuerlich optimalen BU-Strategie für Ärzte in verschiedenen Einkommenssituationen.

Quellen:

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